Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Frage 1) kann allein anhand des mitgeteilten Zitats nicht abschließend beurteilt werden, da allein vom Wortsinn sowohl „das ganze Haus" als auch nur die „acht Räume" gemeint sein können. In diesem Fall hat eine Auslegung des Vertrages gemäß §§ 133
, 157 BGB
zu erfolgen, wobei zu untersuchen ist, was die Vertragsparteien beabsichtigt haben und auch wie das Betreten von Keller und Dachboden bisher gehandhabt worden ist. Insofern sollten Sie einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Detailprüfung beauftragen.
Bezüglich Frage 2) ist auszuführen, dass das lebenslange Wohnrecht (Einsitz) eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Sinne der §§ 1090 ff. BGB
darstellt. Der Wohnberechtigte darf nur dann vermieten, wenn ihm dies von der Eigentümerin gestattet worden ist, § 1092 Abs. 1 S. 2 BGB
, weshalb jene grundsätzlich für die Vermietung „zuständig" ist. Allerdings steht das (wohl auch im Grundbuch eingetragene) Wohnrecht einer Vermietung als sog. schuldrechtlichem Verpflichtungsgeschäft entgegen, da ja mit der Dienstbarkeit belastete Räume vermietet werden sollen, welche der Verfügung der Eigentümerin durch diese entzogen worden sind. Daher ist der notarielle Vertrag auch dahingehend auszulegen, ob sich das Wohnrecht tatsächlich nur auf das Erdgeschoss beziehen sollte und die Überlassung des Obergeschosses an die Enkel des Wohnberechtigten nicht stets geduldet sein sollte – hierfür könnte auch ein zwischenzeitlich entstandenes Gewohnheitsrecht sprechen, welches auch möglichen Launen des Wohnberechtigten entgegengehalten werden könnte. Zur Detailprüfung ist Ihnen auch hier die Beauftragung eines Rechtsanwalts vor Ort zu empfehlen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
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