Sehr geehrter Ratsuchender!
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung des von Ihnen gewählten Einsatzes in der gebotenen Kürze wie folgt beantworten möchte.
1. Die Bestellung eines Verwalters wird durch Mehrheitsbeschluss in der Eigentümerversammlung vorgenommen.
Gem. § 25 II WEG
hat jeder Wohnungseigentümer eine Stimme ( Kopfprinzip). Bei einem gemeinsamen Eigentum kann das Stimmrecht nur gemeinschaftlich ausgeübt werden.
Unerheblich ist, wieviele Wohnungen der Eigentümer hat.
Daher stehen Ehepaar A 1 Stimme, Ehepaar B 1 Stimme zu.
Das Kopfprinzip ist durch die Teilungsanordnung abdingbar.
2. Nein, da hier keine korrekte Abstimmung vorlag. Gegen den Beschluss kann daher vorgegangen werden.
3. Da der Beschluss nicht korrekt zustande gekommen ist, besteht hier nach erfolgter wirksamer Anfechtung ein Anspruch auf neue Beschlussfassung.
Ich hoffe, Ihre Fragen beantwortet zu haben.
Ich empfehle Ihnen, einen Kollegen aufzusuchen und im Rahmen einer ausführlichen Erstberatung sämtliche fraglichen Punkte umfassend zu klären.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der Frage auf Ihren Angaben beruht. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann sich die rechtliche Bewertung ändern. Dieses Forum ist nicht geeignet, eine umfassende Beratung durch einen Rechtsanwalt zu ersetzen, sondern soll nur eine erste juristische Tendenz aufzeigen. Bei Rückfragen nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion auf dieser Seite.
Sollten Sie eine Interessenvertretung aus dem Bereich von frag-einen-Anwalt.de heraus wünschen, so kontaktieren Sie mich bitte unter der angegebenen e-mail-Adresse.
Gerne bin ich Ihnen im Rahmen der Mandatserteilung behilflich.
Mit freundlichem Gruß,
Rechtsanwältin Wibke Schöpper.
E-Mail: kanzlei-schoepper@alice-dsl.net
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
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Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht
Sehr geehrte Frau Schöpper,
vielen Dank für Ihre Antwort. Das Ergebnis zu 1. macht mich stutzig: haben die Ehepaare jeweils eine Stimme, oder jeder Ehepartner (als Eigentümer einer Einheit bzw. Eigentümer einer und Miteigentümer einer anderen Einheit)?
Mittlerweile dürfte die Anfechtungsfrist verstrichen sein; zudem ist eine gerichtliche Auseinandersetzung momentan noch nicht gewollt. Ist dann der Beschluss und damit der Verwaltervertrag trotz fehlerhaftem Zustandekommen wirksam? Insb., da der Beschluss nur vorsah, Ehemann A mit der Aushandlung des Vertrages zu beauftragen, nicht jedoch abzuschließen.
Vielen Dank für die Klarstellung und viele Grüße!
Sehr geehrter Ratsuchender!
Das Kopfprinzip geht davon aus, dass gemeinsame Eigentümer sich das Stimmrecht teilen müssen, also insgesamt 1 Stimme haben, auch wenn mehrere WE in ihrem Eigentum stehen..
Daher hat ein Ehepaar, welches 2 Einheiten in Miteigentümerschaft hat, 1 Stimme.
Mit freundl. Gruß,
Schöpper
Rechtsanwältin