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Einsetzung eines Verwalters

| 24. Oktober 2008 17:59 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Streitpunkt ist die Einsetzung eines Hausverwalters in einer WEG, wobei es nicht um die Einsetzung an sich, sondern die Person des Hausverwalters und den Vertragsinhalt geht. Dabei dürfte insbesondere die Ermittlung der erforderlichen Mehrheit relevant sein. Zusätzlich stellt sich eine Nebenfrage hinsichtlich der Niederschrift.

Das betreffende Haus besteht aus 5 Teileinheiten, wobei die Ehepartner zweier Paare jeweils eine Einheit in Alleineigentum haben und die fünfte Einheit in gemeinsamem Eigentum eines Ehepaares stehen.
(also: Ehemann A, Ehefrau A, Ehemann B, Ehefrau B sind jeweils Eigentümer einer Einheit, die fünfte gehört Ehemann A und Ehefrau A gemeinsam)

Aufgrund unterschiedlicher Differenzen wurde eine Eigentümerversammlung einberufen, zu der die beiden Ehemänner erschienen. Als Leiter hatte Ehemann A einen Bekannten bestimmt. Im Laufe der Versammlung wurde die Einsetzung eines Verwalters beschlossen. Ehemann A schlug die Einsetzung eines Freundes vor und präsentierte zugleich einen Vertragsentwurf. Ehemann B widersprach der Person des Verwalters mangels Vertrauen in dessen Neutralität. Gegen seine Stimme und die seiner Ehefrau wurde mit den Stimmen der Ehepartner A beschlossen, dass Ehemann A mit dem von ihm bevorzugten Verwalter einen Vertrag aushandeln sollte. Ehemann B bestand ausdrücklich darauf, dass ihm dieser vor Zustimmung vorgelegt würde.

Zu diesem Sachverhalt folgende Fragen:
- ist es korrekt, dass bei den geschilderten Eigentumsverhältnissen und Geltung der gesetzlichen Regelungen (mangels anderweitiger Bestimmungen in der Teilungsanordnung) Ehemann A zusammen mit seiner Frau über 3, Ehemann B zusammen mit seiner Frau über 2 Stimmen verfügt? Oder gilt nicht stattdessen unabhängig von der Anzahl der Einheiten das Kopfprinzip, so dass jeder der 4 Ehepartner eine Stimme hätte?
- konnte Ehemann A bei der geschilderten Sachlage einen wirksamen Verwaltervertrag abschließen? Insbesondere, wenn dieser z.B. mit monatlich 40€/Einheit eine ungewöhnlich hohe Vergütung für den mit ihm eng befreundeten Verwalter vorsieht? Wie könnte man ggf. das Zustandekommen gegen die Stimmen des Ehepaares A verhindern?
- besteht ein Anspruch auf Korrektur und Ergänzung der Niederschrift, in denen einseitig die Argumente von Ehemann A vorgebracht werden?

Vielen Dank!

24. Oktober 2008 | 19:33

Antwort

von


(489)
Ohechaussee 9
22848 Norderstedt
Tel: 040-30854250
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Wibke-Tuerk-__l103918.html
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Sehr geehrter Ratsuchender!

Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung des von Ihnen gewählten Einsatzes in der gebotenen Kürze wie folgt beantworten möchte.

1. Die Bestellung eines Verwalters wird durch Mehrheitsbeschluss in der Eigentümerversammlung vorgenommen.
Gem. § 25 II WEG hat jeder Wohnungseigentümer eine Stimme ( Kopfprinzip). Bei einem gemeinsamen Eigentum kann das Stimmrecht nur gemeinschaftlich ausgeübt werden.
Unerheblich ist, wieviele Wohnungen der Eigentümer hat.
Daher stehen Ehepaar A 1 Stimme, Ehepaar B 1 Stimme zu.
Das Kopfprinzip ist durch die Teilungsanordnung abdingbar.

2. Nein, da hier keine korrekte Abstimmung vorlag. Gegen den Beschluss kann daher vorgegangen werden.

3. Da der Beschluss nicht korrekt zustande gekommen ist, besteht hier nach erfolgter wirksamer Anfechtung ein Anspruch auf neue Beschlussfassung.

Ich hoffe, Ihre Fragen beantwortet zu haben.
Ich empfehle Ihnen, einen Kollegen aufzusuchen und im Rahmen einer ausführlichen Erstberatung sämtliche fraglichen Punkte umfassend zu klären.

Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der Frage auf Ihren Angaben beruht. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann sich die rechtliche Bewertung ändern. Dieses Forum ist nicht geeignet, eine umfassende Beratung durch einen Rechtsanwalt zu ersetzen, sondern soll nur eine erste juristische Tendenz aufzeigen. Bei Rückfragen nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion auf dieser Seite.

Sollten Sie eine Interessenvertretung aus dem Bereich von frag-einen-Anwalt.de heraus wünschen, so kontaktieren Sie mich bitte unter der angegebenen e-mail-Adresse.

Gerne bin ich Ihnen im Rahmen der Mandatserteilung behilflich.

Mit freundlichem Gruß,
Rechtsanwältin Wibke Schöpper.

E-Mail: kanzlei-schoepper@alice-dsl.net


Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 5. November 2008 | 17:26

Sehr geehrte Frau Schöpper,

vielen Dank für Ihre Antwort. Das Ergebnis zu 1. macht mich stutzig: haben die Ehepaare jeweils eine Stimme, oder jeder Ehepartner (als Eigentümer einer Einheit bzw. Eigentümer einer und Miteigentümer einer anderen Einheit)?
Mittlerweile dürfte die Anfechtungsfrist verstrichen sein; zudem ist eine gerichtliche Auseinandersetzung momentan noch nicht gewollt. Ist dann der Beschluss und damit der Verwaltervertrag trotz fehlerhaftem Zustandekommen wirksam? Insb., da der Beschluss nur vorsah, Ehemann A mit der Aushandlung des Vertrages zu beauftragen, nicht jedoch abzuschließen.

Vielen Dank für die Klarstellung und viele Grüße!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. November 2008 | 17:52

Sehr geehrter Ratsuchender!

Das Kopfprinzip geht davon aus, dass gemeinsame Eigentümer sich das Stimmrecht teilen müssen, also insgesamt 1 Stimme haben, auch wenn mehrere WE in ihrem Eigentum stehen..
Daher hat ein Ehepaar, welches 2 Einheiten in Miteigentümerschaft hat, 1 Stimme.

Mit freundl. Gruß,

Schöpper
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 7. März 2009 | 13:37

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