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Einseitige Änderung Elternzeit+Teilzeit in reine Elternzeit

17. November 2023 09:14 |
Preis: 60,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
leider hat die Geburt meines zweiten Kindes und der damit verbundene Elternzeitantrag einen Groll meines Arbeitgebers mir gegenüber ausgelöst. Da ich (männlich) aufgrund dieses Groll nicht mit einer einvernehmlichen Lösung rechnen kann, möchte ich mich gern beraten lassen, welche einseitigen Möglichkeiten ich in dieser Situation habe:

Mein Sohn wurde am 11.Mai 2023 geboren. Ich habe fristgerecht 7 Wochen vor erwartetem Termin meinen Elternzeitantrag abgegeben.
In diesem habe ich Elternzeit für den 1. Geburtsmonat und für die Monate 9-24 angekündigt.
Außerdem habe ich zeitgleich Teilzeitarbeit für
9-15. Lebensmonat (11.01.2024-10.08.2024) a 24h die Woche und
16.-24. Monat (11.08.24 - 10.05.2025) a 30h die Woche beantragt und genehmigt/nicht abgelehnt bekommen.

Nun meine Fragen:
1. Habe ich einseitig die Möglichkeit noch einen/beide der Teilzeitabschnitte zu "kündigen" und stattdessen nur in Elternzeit ohne Teilzeitarbeit zu gehen?
2. Kann ich alternativ die Elternzeit auf die Monate 25-36 (3. Lebensjahr) verlängern/erweitern ohne dass mein Arbeitgeber dies ablehnen kann?

Zum Hintergrund: Da vor der 2. Schwangerschaft meiner Frau eine Führungsposition für mich in Zukunft angedacht war, wollte ich nicht für längere Zeit ganz aus dem Unternehmen raus, obwohl ich da privat schon Lust drauf gehabt hätte. Nun hat mir mein Chef unmissverständlich mitgeteilt, dass mit meiner Eltern-Teilzeit sämtliche Karriere- und Gehaltsperspektiven gestorben sind, weshalb ich schauen möchte, welche Möglichkeiten ich habe, die Planung jetzt noch umzugestalten. Finanzielle Einbußen in Sachen Elterngeld sind für mich erstmal zweitrangig.

Vielen Dank für Ihre Hilfe.

17. November 2023 | 10:04

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
1. Eine einseitige "Kündigung" der Teilzeitarbeit während der Elternzeit ist grundsätzlich nicht möglich. Sie haben einen Anspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit, wenn Sie in einem Betrieb mit in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmern tätig sind, Sie länger als sechs Monate dort beschäftigt sind und die Teilzeitarbeit zwischen 15 und 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats beträgt (§ 15 Abs. 5 und 6 BEEG). Diesen Anspruch haben Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber geltend gemacht und er hat dem zugestimmt bzw. nicht widersprochen. Eine einseitige Rücknahme Ihrerseits ist daher nicht möglich. Sie können jedoch mit Ihrem Arbeitgeber eine einvernehmliche Lösung suchen.

2. Sie können die Elternzeit auf die Monate 25-36 (3. Lebensjahr) verlängern, wenn Ihr Arbeitgeber dem zustimmt (§ 16 Abs. 1 BEEG). Eine Ablehnung durch den Arbeitgeber ist jedoch möglich, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


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