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Einschätzung bezüglich Strafmaß

16. Mai 2024 12:13 |
Preis: 47,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Ich achildere den Fall so, wie sie mir die Staatsanwaltschaft vermutlich auslegen würde:

Ich habe eine Schizophrenie bzw schizoaffekrive Störung vorgetäuscht um nachteilsausgleiche zu erhalten bzw einen Studienplatz zu bekommen.
Ein praktikum ein Laborpraltikum und einen studienplatz.

Ich habe meine positiven Symptome übertrieben, obwohl "nur" negative Symptome vorlagen bzw an der Universität mich so verhalten als läge eine psychische Erkrankung vor. Das ganze zu drei unterschiedlichen Zeitpunkten. Zuletzt als ich wegen eines suizidversuchs eingeliefert wurde - im Anschluss wurde dann eine hebephrene Schizophrenie diagnostiziert. Ich habe wahnsymptome vorgetäuscht und diese auch meinem sozialem Umfeld mitgeteilt.

Dieses mal habe ich Professoren Bilder geschickt und mich wieder auf einen studienplatz beworben als wäre ich psychisch krank. Damit hätte ich wiederholt und bewusst gehandelt.

Mein Verhalten im Krankenhaus war immer so als hätte ich diese Erkrankungen wirklich gehabt. Die arztbriefe legen das dar.

Mit welchem Strafmaß muss ich bei einer vorgetäuschten Krankheit rechnen insbesondere unter berücksichtnahme, dass die behandlungskosten ja recht hoch sind und mein Telefon durch die Polizei überwacht wurde?

16. Mai 2024 | 15:34

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Basierend auf Ihrer Schilderung des Sachverhalts könnte die Staatsanwaltschaft Ihnen vorwerfen, dass Sie sich durch das Vortäuschen einer psychischen Erkrankung Vorteile wie Nachteilsausgleiche, einen Studienplatz etc. erschlichen haben. Strafrechtlich relevant wären dabei insbesondere folgende Delikte:
- Betrug gem. § 263 StGB: Indem Sie gegenüber Ärzten, Professoren und Behörden eine Schizophrenie vorgetäuscht haben, um Vorteile zu erlangen, könnte der Tatbestand des Betrugs erfüllt sein. Dafür müssten Sie die Getäuschten zu einer Vermögensverfügung veranlasst haben, die einen Vermögensschaden verursacht hat. Die erschlichenen Studienplätze und Praktika sowie die verursachten Behandlungskosten könnten einen solchen Schaden darstellen.
- Urkundenfälschung gem. § 267 StGB: Sofern Sie gefälschte ärztliche Atteste oder Gutachten verwendet haben, um Ihre vorgetäuschte Erkrankung zu belegen, käme auch eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung in Betracht.
Das konkrete Strafmaß hängt von vielen Faktoren ab, u. a. der Schadenshöhe, Ihrer Schuldeinsicht und ob Sie vorbestraft sind. Bei einem Betrug mit hohem Schaden sind Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren möglich, in besonders schweren Fällen bis zu 10 Jahren. Eine Urkundenfälschung wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft.
Erschwerend könnte sich auswirken, dass Sie wiederholt und über einen längeren Zeitraum gehandelt haben. Auch die Überwachung Ihres Telefons deutet auf einen nicht unerheblichen Tatverdacht hin.

Es liegt daher Nahe, dass es zu einer Freiheitsstrafe kommt. Ob diese noch zur Bewährung ausgesetzt wird, hängt stark von den Umständen des Einzelfalles ab.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 16. Mai 2024 | 15:41

Danke. Ich bin nicht vorbestraft und ich würde mich schuldig fühlen. Und ich habe keine Urkunden gefälscht - ich habe eine Krankheit überzeichnet. Also positive Symptome schlimmer dargestellt als diese sind. Aber ixh habe wiederholt gehandwlt und über einen längeren zeitraum hinweg. Aber es ging mir tatsächlich sehr schlecht. Soll heissen: ich hatte tatsächlich die negativen Symptome einer Schizophrenie. Würden sie nachwievor von einer Strafe in Höhe von 5 Jahren ausgehen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. Mai 2024 | 15:45

Nein eine Strafe von 5 Jahren halte ich für unwahrscheinlich, das ist lediglich die Höchststrafe bei einem Betrug, das sehe ich hier aber nicht. Aufgrund der geschildernde entlastenden Umstände könnte es eher zu einer Geld- oder Bewährungsstrafe kommen

ANTWORT VON

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