Sehr geehrte Ratsuchende,
die laufenden Unterhaltszahlungen sind nicht im Rahmen der Vermögensanrechnung zu berücksichtigen. Derzeit würde ein Geldbetrag in Höhe von 2.600,00 € anrechnungsfrei bleiben.
Die Unterhaltszahlungen sind bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen und dort ist dann der Unterschied zwischen der Eingliederungshilfe und der Grundsicherung zu beachten.
Bei der Eingliederungshilfe ist ein Einkommen von grob e1.00,00 € nicht anzurechnen. Danach sind allein die 450,00 € nicht zu bin die Berechnung einzubeziehen. Das gilt aber nur dann, wenn auch keine weiteren Einkünfte vorhanden sind.
Anders kann es aber bei der von Ihnen genannten Grundsicherung sein. Dort werden Unterhaltsleistungen angerechnet. Hier sollten Sie eine genaue Prüfung individuell vornehmen lassen. Der Verweis auf den Unterhalt von den Eltern kommt erst dann in Betracht, wenn das Einkommen der Eltern 100.000,00 € übersteigt.
Das oben gesagte ist auch unabhängig von der von Ihnen genannten Vorschrift. Diese regelt zu welchen Beträgen die Eltern herangezogen werden können. Ihre Ausgangsfrage zielt aber darauf ab, wie nun mit dem tatsächlich höheren Betrag zu verfahren ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin !
Ich habe nicht richtig verstanden...der Verweis auf die Eltern kommt erst dann in Betracht, wenn das Jahreseinkommen der Eltern 100.000,-- € übersteigt....
Soll das heißen, dass die Unterhaltszahlungen (hier die 450,-- €) erst dann an die Grundsicherung angerechnet werden, wenn das Jahreseinkommen der Eltern 100.000 € - was hier nicht der Fall ist - übersteigt. Mein Sohn hat keine Hilfe zum Lebensunterhalt, weil ich darauf verzichtet habe und ihn aus eigener Tasche unterstütze, wie sieht es dann mit der Grundsicherung aus, wird dann in diesem Fall auch die pauschale Heranziehung gemäß § 94 Abs. 2 SGB auch ausgeschlossen oder habe ich da etwas falsch verstanden.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Ratsuchende,
ich möchte noch einmal verdeutlichen:
Unterhalt der gezahlt wird ist auf die Grundsicherungsleistung immer anzurechnen. Tatsächliche Zahlungen werden daher auch berücksichtigt.
Die Grundsicherung ist aber eine besondere Leistungsform im Verhältniss zu Unterhaltszahlungen. Wenn kein Unterhalt gezahlt wird, kann der Leistungsträger erst an den Unterhaltsverpflichteten herantreten, wenn dieser über ein Einkommen über die genannten 100.000,00 € verfügt. Sie müssen demnach die Sachverhalte unterscheiden:
- erfolgen Unterhaltszahlungen, werden diese auch angerechnet.
- erfolgen keine Unterhaltszahlung kann der Leistungsträger auch erst Ansprüche überleiten, wenn das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten die 100.000,00 € Grenze überschreitet.
Zur Verdeutlichung möchte ich ausführen, dass auch Gerichte in Unterhaltsverfahren dahingehend entscheiden, dass zunächst einmal Grundsicherung beantragt werden muss, um den eigenen Lebensbedarf sicherzustellen, bevor ein Unterhaltspflichtiger in Anspruch genommen wird.
Für Ihren wesentlich war die Tatsache, dass die Unterhaltszahlung anzurechnen ist, weil diese auch vorgenommen wird.
Werden die Zahlungen aber eingestellt, muss in vollem Umfang die Grundsicherung gewährt werden und die Überleitung ist erst ab einem Einkommen von 100.000,00 € des Unterhaltspflichtigen möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
Sehr geehrte Ratsuchende,
ich habe soeben den Schreibfehler entdeckt. Zutreffend muss es natürlich heißen: "grob ca. 1.000,00 € ".
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg