Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf der Grundlage der angegeben Informationen wie folgt beantworten:
Der Entscheidung wurde durch das Bundesinnenministerium getroffen. Der genaue Wortlaut ist bisher leider noch nicht veröffentlicht. In der offiziellen Presseerklärung des Bundesinnenministeriums heißt es jedoch: "Gleiches gilt für Drittstaatsangehörige mit längerfristigem Aufenthaltsrecht (Aufenthaltstitel oder längerfristiges Visum) in einem EU-Staat und den zuvor genannten Staaten."
Die juristischen Begrifflichkeiten werden hier nicht ganz korrekt verwendet, jedoch handelt es bei einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufentG um einen Aufenthaltstitel im Sinne des Aufenthaltsgesetzes. Daher gehe ich aktuell sehr stark davon aus, dass das Einreiseverbot für Sie nicht gilt, Sie also einreisen dürfen. Sollte sich nach der Veröffentlichung der Entscheidung meine Einschätzung ändern, werde ich Sie hierüber informieren.
Ich hoffe Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Bei Unklarheiten können Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion verwenden.
Mit freundlichen Grüßen,
Anja Heinrich
Rechtsanwältin.
Antwort
vonRechtsanwältin Anja Heinrich
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Vielen Dank für Ihre Antwort! Da jetzt auf der Webseite des Innenministeriums eine offizielle Meldung steht, könnten Sie bestätigen, dass ich ohne Hindernisse einreisen darf?
Beste Grüße
Sehr geehrte Fragestellerin,
das Bundesinnenministerium hat mitgeteilt, dass Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel zum Studienaufenthalt besitzen, einreisen dürfen, um an den Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts zurückzukehren. Sie dürfen also einreisen, um an den Ort zurückzukehren, wo Sie gemeldet sind.
Mit freundlichen Grüßen,
Anja Heinrich
Rechtsanwältin.