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Einreiseverbot für nicht-EU Ausländer

| 17. März 2020 22:10 |
Preis: 25,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von

Hallo! Ich bin Büger eines nicht-EU Staates (in Asien). Ich habe einen Aufenthaltstitel (16 abs. 1) in Deutschland für das Studium.
Jetzt befinde ich mich in meinem Heimatland und möchte in 2 Wochen nach Deutschland.
Meine Frage: gilt der Einreiseverbot für nicht-EU Ausländer wegen der Corona Pandemie auch für mich? Werde ich an der Grenze zurückgewiesen? Oder ist mein Aufenthaltstitel ein "längerfristiger Aufenthaltstitel "?

17. März 2020 | 23:57

Antwort

von


(8)
Kreuzbergstr. 42
10965 Berlin
Tel: 030/ 8147 5758
Web: https://www.anwalt.de/anja-heinrich
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf der Grundlage der angegeben Informationen wie folgt beantworten:

Der Entscheidung wurde durch das Bundesinnenministerium getroffen. Der genaue Wortlaut ist bisher leider noch nicht veröffentlicht. In der offiziellen Presseerklärung des Bundesinnenministeriums heißt es jedoch: "Gleiches gilt für Drittstaatsangehörige mit längerfristigem Aufenthaltsrecht (Aufenthaltstitel oder längerfristiges Visum) in einem EU-Staat und den zuvor genannten Staaten."
Die juristischen Begrifflichkeiten werden hier nicht ganz korrekt verwendet, jedoch handelt es bei einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufentG um einen Aufenthaltstitel im Sinne des Aufenthaltsgesetzes. Daher gehe ich aktuell sehr stark davon aus, dass das Einreiseverbot für Sie nicht gilt, Sie also einreisen dürfen. Sollte sich nach der Veröffentlichung der Entscheidung meine Einschätzung ändern, werde ich Sie hierüber informieren.

Ich hoffe Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Bei Unklarheiten können Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion verwenden.

Mit freundlichen Grüßen,

Anja Heinrich
Rechtsanwältin.


Rückfrage vom Fragesteller 27. März 2020 | 21:11

Vielen Dank für Ihre Antwort! Da jetzt auf der Webseite des Innenministeriums eine offizielle Meldung steht, könnten Sie bestätigen, dass ich ohne Hindernisse einreisen darf?
Beste Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. März 2020 | 14:26

Sehr geehrte Fragestellerin,

das Bundesinnenministerium hat mitgeteilt, dass Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel zum Studienaufenthalt besitzen, einreisen dürfen, um an den Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts zurückzukehren. Sie dürfen also einreisen, um an den Ort zurückzukehren, wo Sie gemeldet sind.

Mit freundlichen Grüßen,

Anja Heinrich
Rechtsanwältin.

Bewertung des Fragestellers 19. März 2020 | 02:02

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