Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Was Ihre Einschätzung eingeht, so kann ich Ihnen nur zustimmen.
Der Reiseveranstalter hätte Sie zunächst ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass Sie sich bei der östereichischen Botschaft/ Konsulat wegen der Ihre Frau/ Tochter betreffenden besonderen Einreisevoraussetzungen bei Einreise in die Türkei erkundigen müssen.
Dabei trifft den Reiseveranstalter die Pflicht, vor Vertragsabschluss auf alle Umstände hinzuweisen, die dem Reiseerfolg möglicherweise entgegenstehen. Hierzu gehören die Einreisebestimmungen des Urlaubslandes.
Die Beschaffung der entsprechenden Unterlagen hingegen liegt dann im Verantwortungsbereich des Reisenden.
Das von Ihrem Reiseveranstalter vorgetragene Argument, er müsse nur auf die Einreisebestimmungen für deutsche Reisende hinweisen, da die Reise in Deutschland angeboten werde, ist so nicht korrekt.
Zwar ist genau dieses in § 2 Nr. 1 S.2 InfVO geregelt. Allerdings muss diese besondere Aufklärungspflicht in richtlinienkonformer Auslegung auch hinsichtlich der Einreiseerfordernisse von Bürgern anderer EU-Mitgliedsstaaten gelten, so das Amtsgericht Frankfurt in einem Urteil vom 08.07.2012, Az. 32 C 3051/01
- 40.
Ist der Reiseveranstalter dieser Aufklärungspflicht nicht nachgekommen, so muss er sich diese Pflichtverletzung gemäß §§ 280
I, 651a BGB
zurechnen lassen.
Insbesondere da der Reiseveranstalter seine AGB/ Reisebedingungen nicht aktualisiert und zudem veraltete Bestimmungen übergeben hat, muss er sich hier eine Pflichtverletzung vorwerfen lassen.
Sie sollten daher gegenüber dem Reiseveranstalter weiterhin auf Ihren Ansprüchen bestehen.
Gerne bin ich Ihnen bei der Durchsetzung behilflich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
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