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Einreisebestimmungen für Flugreise in die Türkei ungenügend, Abflug verweigert

5. August 2014 11:55 |
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Reiserecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Ein Reiseveranstalter muss ausdrücklich auf Einreisebestimmungen im Reiseland hinweisen.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich (Deutscher Staatsbürger) habe eine Pauschalreise in die Türkei gebucht. Vom Reiseveranstalter erhielt ich daraufhin die persönliche Reiseunterlagen. In den Reiseunterlagen stand unter Einreisebestimmungen:

„ Für die Einreise in die Türkei genügt für Staatsbürger aus Deutschland und der Schweiz ein gültiger Personalausweis. Wir empfehlen jedoch die Mitnahme eines noch mindestens sechs Monate gültigen Reisepasses. Für österreichische Staatsbürger ist ein kostenpflichtiges Visum nötig, welches bei der Einreise ausgestellt wird".

Am Flughafen wurde meiner Frau und unserer Tochter (Österreichische Staatsbürger) der Flug verweigert, weil Sie „nur" den österreichischen Personalausweis dabei hatten.

Nach Ausstellen eines Notpasses und Visum reise meine Frau und Tochter 2 Tage später nach.

Ich habe daraufhin beim Reiseveranstalter eine Übernahme der Kosten gefordert weil er uns unzureichend informiert hat (der Zusatz kostenpflichtiges Visum wird nur ausgestellt mit einem Reisepass fehlt und seit 10.04.2014 müssen österreichische Staatsbürger vor Beginn der Reise das Visum für die Türkei online beantragen).

Der Reiseveranstalter lehnt eine Übernahme der Kosten ab und begründet dies, er muss nur auf die Einreisebestimmungen für die Bürger hinweisen in dem die Reise angeboten wird (Deutschland).

Soweit ist mir klar, dass jeder für die Reiseunterlagen selbst verantwortlich ist. Sicherlich hätten wir uns auch informiert, wenn kein Hinweis für österreichische Staatsbürger in den Persönlichen Reiseunterlagen gestanden hätte. Aber es stand ein Hinweis darin der unzureichend und auch noch zum Zeitpunkt des Abfluges veraltet war.

5. August 2014 | 12:53

Antwort

von


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22848 Norderstedt
Tel: 040-30854250
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Wibke-Tuerk-__l103918.html
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Was Ihre Einschätzung eingeht, so kann ich Ihnen nur zustimmen.

Der Reiseveranstalter hätte Sie zunächst ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass Sie sich bei der östereichischen Botschaft/ Konsulat wegen der Ihre Frau/ Tochter betreffenden besonderen Einreisevoraussetzungen bei Einreise in die Türkei erkundigen müssen.

Dabei trifft den Reiseveranstalter die Pflicht, vor Vertragsabschluss auf alle Umstände hinzuweisen, die dem Reiseerfolg möglicherweise entgegenstehen. Hierzu gehören die Einreisebestimmungen des Urlaubslandes.

Die Beschaffung der entsprechenden Unterlagen hingegen liegt dann im Verantwortungsbereich des Reisenden.

Das von Ihrem Reiseveranstalter vorgetragene Argument, er müsse nur auf die Einreisebestimmungen für deutsche Reisende hinweisen, da die Reise in Deutschland angeboten werde, ist so nicht korrekt.

Zwar ist genau dieses in § 2 Nr. 1 S.2 InfVO geregelt. Allerdings muss diese besondere Aufklärungspflicht in richtlinienkonformer Auslegung auch hinsichtlich der Einreiseerfordernisse von Bürgern anderer EU-Mitgliedsstaaten gelten, so das Amtsgericht Frankfurt in einem Urteil vom 08.07.2012, Az. 32 C 3051/01 - 40.

Ist der Reiseveranstalter dieser Aufklärungspflicht nicht nachgekommen, so muss er sich diese Pflichtverletzung gemäß §§ 280 I, 651a BGB zurechnen lassen.

Insbesondere da der Reiseveranstalter seine AGB/ Reisebedingungen nicht aktualisiert und zudem veraltete Bestimmungen übergeben hat, muss er sich hier eine Pflichtverletzung vorwerfen lassen.

Sie sollten daher gegenüber dem Reiseveranstalter weiterhin auf Ihren Ansprüchen bestehen.

Gerne bin ich Ihnen bei der Durchsetzung behilflich.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht

ANTWORT VON

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