Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Einreiseverweigerung wird mit einem Standardformular erteilt, das von der nach nationalem Recht zur Einreiseverweigerung berechtigten Behörde ausgefüllt wird.
Da die Einreiseverweigerung ein belastender Verwaltungsakt ist, ist die Anfechtungsklage statthafter Rechtsbehelf. Klageberechtigt ist Ihre Freundin.
Es wird nicht die Behörde selbst verklagt, sondern deren Träger, wenn die Bundespolzei die Einreiseverweigerung ausspricht, der Bund.
Die Einlegung eines solchen Rechtsmittels hat keine aufschiebende Wirkung im Hinblick auf die Entscheidung über die Einreiseverweigerung. Wird im Rechtsmittelverfahren (auch Eilverfahren) festgestellt, dass die Entscheidung über die Einreiseverweigerung unbegründet war, so hat der betreffende Drittstaatsangehörige unbeschadet einer nach nationalem Recht gewährten Entschädigung einen Anspruch auf Berichtigung des ungültig gemachten Einreisestempels und anderer Streichungen oder Vermerke durch den Mitgliedstaat, der ihm die Einreise verweigert hat.
Die Chancen sehe ich derzeit gegeben, da die Wissenschaft die anfänglich befürchtete Gefährlichkeit des Corona-virus nicht stützt. Außerdem ist die durch die Maskenpflicht - sofern man deren Effektivität annimmt - eine Ansteckung ja stark reduziert. Ein milderes Mittel wäre außerdem ein Test der Grenzbehörden wie es etwa Griechenland macht.
Gerne kann ich Sie in dieser Sache unterstützen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
Tel: +4917664624234
Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Richter,
leider ist meine Frage etwas missverstanden worden, weshalb ich nochmal nachhake.
Zur Klarstellung: Meine Freundin hat keine Einreiseverweigerung erhalten! Ergo liegt auch kein Standardformular vor.
Sie kann überhaupt nur dann den Flug antreten, wenn sie der Fluggesellschaft VORAB eine Einreise-Zusage der Bundespolizei oder des Innenministeriums, eine Art Passierschein, vorlegt. Es gibt derzeit keine Linienflüge zwischen der Ukraine und Deutschland. Lediglich sogenannte "Rückholflüge" einer bestimmten Fluggesellschaft. Diese Flüge starten von Kiew nach Düsseldorf und sind primär für EU-Bürger. Die Fluggesellschaft will aber nur dann transportieren, wenn sie einreisen darf.
Aus diesem Grund habe ich, wie geschildert, eine Anfrage per E-Mail an die Bundespolizeibehörde am Flughafen Düsseldorf gestellt und angefragt, ob man sie mit der Selbsterklärung einreisen lassen würde und ob man dies vorab bestätigen könnte. Beides wurde verneint. Würde sie aber (auch als Ukrainerin) über die Schweiz (oder eine andere Binnengrenze) auf dem Landweg die Bundesrepublik Deutschland betreten wollen, so wäre ihr dies gestattet (mittels der Selbsterklärung zum Besuch des nicht ehelichen Partners).
Um diese Ungerechtigkeit geht es mir. Die Frage ist daher, muss ich gegen den Bund klagen, diese Regelung auch für Einreisen auf dem Luftweg anzuwenden oder kann sie eine Einreise vorab einklagen, selbst wenn noch kein Verwaltungsakt gegen sie ergangen ist. Und das alles müsste in einem Eilverfahren möglichst innerhalb von 1-2 Tagen erfolgen, da nicht mehr viele Flüge stattfinden. Wann wieder Flüge möglich sind, ist derzeit noch nicht absehbar.
Vielen lieben Dank
Sehr geehrter Fragsteller,
Danke für die Klarstellung.
Wenn Sie eine Bestätigung der Bundespolizei begehren, wäre eine Leistungsklage bzw. Verpflichtungsklage statthaft. Auch dies kann im Eilverfahren begehrt werden.
Beste Grüße
RA Richter