Der Kindesvater hat seit Jahren keinen Kontakt zu seinem Sohn. Die Kindesmutter ist vor einem Jahr nach München gezogen. Hier ist nun ein neues Gericht zuständig. Die letzten drei Jahren gab es keine Gerichtliche Streitigkeiten. Der Kindesvater hat während eines Haftaufenthaltes wegen Betruges 2009 freiwillig das Sorgerecht abgegeben. Briefe an die Kindesmutter blieben in der Vergangenheit unbeantwortet.
Der Kindesvater möchte das geteilte Sorgerecht für seinen Sohn. Der Kindesvater geht derzeit nur einem geringfügigen Job nach auf maximal 22,5 Std de Woche.
Dieser Betrag soll für das Einreichen des Antrages gewertet werden. Der Kindesvater hat nicht viel Geld um große Summen aufbringen zu können. Auch wenn hier Gebühren an den Betreiber anfallen, es wird ja die Gesamte Summe bezahlt. Der Antrag soll binnen der nächsten 7 Tagen eingereicht werden. Alle anfallenden Daten bzw. Gesichtspunkte können im Email Kontakt nach Annahme des Falles erörtert werden.
Der Kindesvater möchte nicht, dass Antrag auf PKH gestellt wird, so dass die Kindesmutter nicht weiß, dass er über wenig Geld verfügt. Der Kindesvater kann maximal 2 Raten zu je 50,00 Euro zahlen nach Einreichen des Antrages. So wurden dann insgesamt 300 Euro bezahlt.
Über eine weitere Betreuung im Verfahren z.b. Umgangsrecht, Abänderung der Unterhaltsurkunde kann gesprochen werden.
Sofern mündliche Terminierung anberaumt wird, soll in München mit Absprache des Kindesvaters ein Anwalt beauftragt werden., sofern sie nicht aus der unmittelbaren Umgebung kommen.
-- Einsatz geändert am 13.02.2014 17:21:05
-- Einsatz geändert am 13.02.2014 17:52:25
Eingrenzung vom Fragesteller
13. Februar 2014 | 17:52
Hallo,
es kann Prozesskostenhilfe beantragt werden. Bzw auch einen Beratungshilfeschein für die erste Beratung. Den hier ausgelobten Betrag nehmen sie dann als Erstgebühr und Beratung für die per Email anfallenden fragen. Sorry wusste ich nicht.
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Sorgerechtsverfahren kann jederzeit gerichtlich anhängig gemacht werden. Das Familiengericht wird ein gemeinsames Sorgerecht zusprechen, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Dazu wäre dann entsprechender Vortrag erforderlich. Die nötigen Informatonen können per email zur Verfügung gestellt werden.
Meines Erachtens wäre es angesichts der Tatsache, dass über mehrere Jahre kein Kontakt bestand allerdings wesentlich erfolgversprechender und zur Herstellung einer Vater-Sohn- Beziehung auch sachgerechter, zunächst Kontakt zur Mutter aufzunehmen und sodann - ggf. mit Hilfe des Jugendamtes- einen ersten Umgangskontakt herzustellen. In einem Umgangsverfahren kann dann der zunächst notwendige regelmäßige Kontakt und dann anschliessend die Sorgerechtsfrage geklärt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Sascha Steidel Fachanwalt für Familienrecht
Rückfrage vom Fragesteller13. Februar 2014 | 18:07
Sehr geehrter Herr Siedel,
es soll direkt das Sorgerecht beantragt werden. Dies hat schon seinen Hintergrund. Ich würde sie bitten, wie per Email gebeten, diese Sache zu übernehmen, auch wenn am Ende das Gericht negativ entscheidet.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt13. Februar 2014 | 18:27
Bitte lassen Sie mir die notwendigen Hintergrundinformationen per email zukommen. Anschliessend werde ich mich telefonisch zur weiteren Besprechung bei Ihnen melden.