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Einnahmen ideeller Bereich im gemeinnützigen Verein

27. Oktober 2023 15:30 |
Preis: 50,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Frage:
Unser eigetragener Verein ist seit Gründung regelmäßig als gemeinnützig anerkannt. Gemäß Satzungszweck (Förderung und der Schutz der Familie, der Jugend und der Bildung, des Wohlfahrtswesens, sowie der internationalen Gesinnung und Toleranz) betreibt er jetzt ERSTMALIG einen sozialen Betreuungsdienst für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Diese Arbeit des Betreuungsdienstes wird direkt von der Pflegekasse bezahlt. Die Einnahmen SOLLEN dem ideellen Bereich zugeordnet WERDEN, DA SIE NACH UNSERER AUFFASSUNG SATZUNGSGEMASS SIND. Darf der gem. e.V. seinen Betreuungsdienst auch über eine Praxis anbieten? Es werden DABEI die Patienten der Praxis betreut und die Praxis zahlt DANN auf Rechnung GEMASS STUNDENSATZ dafür an den Verein. Ist dies dann auch dem ideellen (steuerbegünstigten) Bereich des Vereins als Einnahme OHNE PROBLEME zuzuordnen?
WIE IST DIE GESICHERTE GESETZLICHE RECHTSLAGE?
WIR BEDANKEN UNS IM VORRAUS FÜR EINE RECHTSSICHERE AUSKUNFT. MIT FREUNDLICHEM GRUSS.

27. Oktober 2023 | 18:06

Antwort

von


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Werter Verein,

Ihre Frage beantworte ich auf Ihre Angaben wie folgt:

Die von Ihnen beschriebene Tätigkeit des Vereins, nämlich die Betreuung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, kann grundsätzlich als gemeinnützig anerkannt werden, wenn sie den in Ihrer Satzung genannten Zwecken entspricht. Dies scheint bei Ihnen der Fall zu sein.

Die Einnahmen aus dieser Tätigkeit können dem ideellen Bereich zugeordnet werden, wenn sie unmittelbar aus der Erfüllung des satzungsmäßigen Zwecks resultieren. Das bedeutet, dass die Einnahmen direkt aus der gemeinnützigen Tätigkeit des Vereins stammen müssen und nicht aus einer wirtschaftlichen Geschäftstätigkeit. Auch dies scheint bei Ihnen so der Fall zu sein.

Die Anbietung des Betreuungsdienstes über eine Praxis ist grundsätzlich möglich. Allerdings muss dabei beachtet werden, dass die Tätigkeit des Vereins weiterhin unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dient. Das bedeutet, dass die Betreuung der Patienten der Praxis im Einklang mit den in der Satzung festgelegten Zwecken stehen muss. Der Einhalt der satzungsmäßigen Vorgabe muss im Wortlaut und in der Auslegung also dringend beachtet werden und keinem Mißbrauchsverdacht unterliegen.

Die Bezahlung durch die Praxis auf Rechnungsbasis kann ebenfalls dem ideellen Bereich zugeordnet werden, sofern die Betreuungsleistung unmittelbar und ausschließlich den satzungsmäßigen Zwecken dient.

So ist die grundlegende rechtssichere Handhabe in allgemeiner Art nach Ihrer Schilderung.

Bitte beachten Sie jedoch, dass diese Einschätzung auf den von Ihnen gemachten Angaben basiert und eine abschließende Beurteilung nur im Rahmen einer individuellen Beratung erfolgen kann. Es empfiehlt sich daher, einen Steuerberater oder Rechtsanwalt zu konsultieren, sofern noch bei der Umsetzung weiterer Klärungsbedarf entsteht und beachtet werden muss.

Mit besten Grüssen

Fricke
RA


ANTWORT VON

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