Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zu Frage 1:
Bei einem nicht als gemeinnützig anerkannten Verein kann es Spenden im steuerlichen Sinne grundsätzlich nicht geben. Zahlt jemand aufgrund des Aufrufs auf der Website einen Betrag an den Verein, handelt es sich zivilrechtlich um eine Schenkung.
Bei der Besteuerung auf Ebene des Vereins wird man unterscheiden müssen:
1) Eine einfache Schenkung - ohne dass der Schenkende die Software nutzt - wird m. E. ausschließlich mit Schenkungsteuer belegt. Denn die Zahlung hat in diesem Fall nichts mit dem geschäftlichen Betrieb des Vereins zu tun, es handelt sich nicht um eine betrieblich veranlasste Einnahme. Schenkungen zählen grundsätzlich nicht zu den betrieblich veranlassten Einnahmen.
2) Anders könnte es sein, wenn der Schenkende auch die Software nutzt. Schenkungen können als Betriebseinnahmen zu versteuern sein, wenn Grund für die Schenkung alleine die geschäftliche Beziehung ist. Ob es sich um eine geschäftliche Beziehung handelt, wird hier davon abhängen, ob der Verein selbst als Anbieter der Software auftritt (dann geschäftliche Beziehung wohl ja), oder nur das Angebot der Software durch einen Dritten fördert (dann geschäftliche Beziehung wohl nein). Wie das hier ist, kann ich Ihrer Schilderung nicht entnehmen.
Zu Frage 2:
Auch hier wird es m. E. darauf ankommen, ob der Verein selbst Anbieter der Software ist, oder nur die Entwicklung durch einen oder mehrere Entwickler fördert. Ist der Verein selbst Anbieter, ist die Anschaffung von Hardware dem Geschäftsbetrieb des Vereins zuzuordnen und daher eine betrieblich veranlasste Ausgabe, die auch die steuerliche Bemessungsgrundlage mindert.
Stellt der Verein die Hardware dagegen Dritten zur Verfügung, damit diese (in eigenem Namen, nicht im Namen des Vereins) die Software entwickeln, sind die entsprechenden Aufwendungen nicht durch die Erzielung von Einkünften gerichtet, sondern dienen der Erfüllung des Vereinszwecks (Förderung der Softwareentwicklung). Damit handelt es sich nicht um eigentliche Betriebsausgaben, sondern um die Verwendung von Einkommen, eben zur Erreichung des Vereinszwecks.
Da Ihre Fragen (und damit auch die Antworten) Fragen der steuerlichen Abgrenzung betreffen, bei denen es jeweils auf die Auslegung des konkreten Sachverhalts ankommt, empfehle ich Ihnen, diese Fragen auch mit dem zuständigen Finanzamt zu besprechen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Als Ergänzung zu Frage 1: Der Verein selbst ist zwar rechtlich gesehen nicht der Entwickler und veröffentlicht die Software nicht selbst (dies erfolgt durch eine Organisation in den USA), aber der Verein hängt mit den Entwicklern schon sehr eng zusammen (die Software-Entwickler sind teilweise auch im Verein tätig). Ich sehe schon, so richtig eindeutig ist die Sache hier nicht?
Würde bei einer geschäftlichen Beziehung dann keine Schenkungssteuer anfallen? Mich hat da das Urteil 4 K 392/2009 etwas "irritiert", da wurden unentgeltiche Zuwendungen an eine GmbH gleich doppelt besteuert. Aber das überschreitet wahrscheinlich den Umfrage einer Nachfrage etwas (und was ich gelesen hab, ist diese Doppelbesteuerung auch nicht ganz unumstritten). Und bisher reichen für unseren Verein die Freibeträge auch noch locker aus.
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Da der Verein offenbar nicht als "Anbieter" der Software am Markt agiert, bleibt es m. E. dabei, dass freiwillige Zuwendungen an ihn als Schenkung steuerbar sind.
Das von Ihnen angesprochene Urteil kann ich leider nicht zuordnen, da Sie den Namen des Gerichts nicht genannt haben. Aber wie immer gilt: vom Einzelfall auf die Allgemeinheit zu schließen ist gerade im Steuerrecht problematisch. Es mögen dort besondere Sachverhaltsumstände vorgelegen haben, die das Vorgehen rechtfertigten.
Generell bietet es sich möglicherweise an, die Struktur des Vereins und seine Beziehungen zu Entwicklern und dem US-Anbieter einmal insgesamt zu überprüfen, wenn absehbar ist, dass die steuerlichen Freibetragsgrenzen zukünftig erreicht/überschritten werden.