Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Einladung zu WEV an alle Parteien oder an alle Miteigentümer

| 17. April 2007 20:02 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Muss der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage seine Korrespondenz (Einladung zur ordentlichen Wohnungseigentümerversammlung, Jahresabrechnung usw.) an alle MITEIGENTÜMER oder nur an alle PARTEIEN richten. Es kann ja pro Partei (also pro Wohnungseigentum) mehrere Miteigentümer geben die auch an unterschiedlichen Orten wohnen, keinen Kontakt haben, zerstritten sind und dergleichen. Zu denken ist hier z.B. an eine Erbengemeinschaft oder an ein geschiedenes Paar das "nicht mehr miteinander redet".

Ist es dem Verwalter freigestellt, an welchen der Miteigentümer einer Partei er seine Korrespondenz richtet, hat der in der Wohnung wohnende und diese nutzende Miteigentümer hier ein Vorrecht? Falls er hier keine gesetzliche Regelung gibt, wie ist dann sicher gestellt, dass alle Miteigentümer einer Partei wichtige Mitteilungen erhalten?

17. April 2007 | 21:01

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
Diese Anwältin zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,


steht das Wohnungseigentum MEHEREN Eigentümern gemeinsam zu, muss der Verwalter ALLEN Eigentümern die Einladung zukommen lassen.

Es kann sich dabei nicht einen Miteigentümer heraussuchen; dieses ergibt sich aus § 24 WEG .

Macht der Verwalter dieses nicht, ist ein Beschluss anfechtbar, wobei zur Anfechtung dann aber eine Monatsfrist zu beachten ist.


Etwas anderes kann sich aber aus der Teilungserklärung ergeben, die Sie noch einmal gesondert prüfen lassen sollten; dieses könnte auch über unser Büro erfolgen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Bewertung des Fragestellers |

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Blitzschnell und perfekt - vielen Dank!

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER
5/5,0

Blitzschnell und perfekt - vielen Dank!


ANTWORT VON

(2984)

Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Sozialrecht