Sehr geehrter Herr,
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich ohne weitere Prüfung von Seiten der Finanzbehörde von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen (Entscheidung des Bundesfinanzgerichtshofs vom 09.07.02). Eine Vermietungstätigkeit ist danach auf Dauer angelegt, wenn sie nach den bei Beginn der Vermietung ersichtlichen Umständen keiner Befristung unterliegt. Dies ist hier wohl gegeben bzw. schildern Sie keine gegenteiligen Umstände. (Hat der Steuerpflichtige den Entschluss, auf Dauer zu vermieten, endgültig gefasst, gelten die Grundsätze des Urteils in BFHE 184, 406
, BStBl II 1998, 771
auch dann, wenn der Steuerpflichtige nach dem Beginn seiner Vermietungstätigkeit das Grundstück aufgrund eines neu gefassten Entschlusses veräußert oder selbst nutzt. Bei der Beurteilung, ob er mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hat, ist auch in diesen Fällen von einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit auszugehen.)
Wenn Sie von "FöGG" sprechen, meinen Sie sicherlich das FördG, dass in den Jahren 1991-1998 für die neuen Bundesländer und Berlin Sonderabschreibungen für Baumaßnahmen (wie Sanierungen) gewährte; hierfür lag der Förderzeitraum bei 5 Jahren, den Sie hier schon überschritten haben, so dass Sie nicht mit einer nachträglichen Aberkennung der Sonderabschreibungen sowie der Schuldzinsen zu rechnen haben.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
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