Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
1. Wie Sie richtig erkannt haben, hat der BFH in den entschiedenen Fällen, Berufsbetreuer mit juristischer Vorbildung im Auge. Nach den entschiedenen Fällen sind die Einkünfte von Rechtsanwälten, die neben ihrer anwaltlichen Tätigkeit als Berufsbetreuer tätig sind und Einkünfte von Volljuristen, die als Berufsbetreuer und Verfahrenpfleger agieren, nicht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb einzustufen. Die Tätigkeiten sind den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit zuzuordnen, da sie wie die in § 18 Nr. 3 EStG
genannten Regelbeispiele (Testamentsvollstreckung, Vermögensverwaltung, Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied) durch eine selbständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis sowie durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt sind. Mit guten Gründen kann man, wenn zb. die Personensorge im Vordergrund steht, die Tätigkeit als Berufsbetreuer nach wie vor als eine gewerbliche Tätigkeit einzustufen. Sie sollten die Einkünfte in der Anlage G und nicht S deklarieren. Das Finanzamt ist prinzipiell an die Rechtsprechung des BFH gebunden; hier gibt es kein Ermessen für das Finanzamt und für Sie als Steuerpflichtigen auch nicht.
2.Das BFH-Urteil bindet - wie in allen finanzgerichtlichen Verfahren - nur die am Rechtsstreit beteiligten Personen (§ 110 Abs. 1
der Finanzgerichtsordnung). Erst durch eine Veröffentlichung der BFH-Urteile bzw. Beschlüsse im Bundessteuerblatt Teil II (BStBl II) werden die Finanzämter angewiesen, diese BFH-Urteile auch in anderen Fällen anzuwenden. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben beschließen, welche BFH-Urteile im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht werden und somit allgemein anzuwenden sind. Die Urteile wurden noch 2010 in Teil II des Steuerblattes veröffentlicht und sind somit für den Veranlagungszeitraum 2010 anzuwenden.
3. Eine Behörde kann grundsätzlich nicht Ihren Steuerbescheid anfechten, da die Behörde hierzu keine Befungnis bzw. Beschwer hat.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Hermes,
besten Dank für Ihre prompte Auskunft. Wie eingangs erwähnt, habe ich erhebliche finanzielle Nachteile zu erwarten, wenn meine Vergütungen als Berufsbetreuer als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gewertet werden würden. Deshalb muss ich zu Ihren Antworten wie folgt nachfragen:
zu 1:
Ihre Argumentation, man könne mit guten Gründen die Tätigkeit als Berufsbetruer nach wie vor als eine gewerbliche Tätigkeit einstufen und sollte die Einkünfte in der Anlage G deklarieren, erfreut mich. Steht diese aber nicht im Widerspruch zu Ihrem nachfolgenden Satz, wonach das Finanzamt und auch der Steuerpflichtige an die Rechtssprechung des BFH gebunden sei und es kein Ermessen gibt? Dann müßte man sich ja an letztere halten und grundsätzlich die Einkünfte nun doch als solche aus selbständiger Tätigkeit erklären.
zu 2:
Wenn ich Sie richtig verstehe, habe ich faktisch einen Rechtsanspruch darauf, dass im Veranlagungszeitraum 2008 und 2009 meine Vergütungsansprüche als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt werden, weil dies bis zur anderslautenden Entscheidung (die bei beiden Klägern zur Änderung von Steuerbescheiden aus dem Jahr 2000 bis 2003 führte!) des BFH im Juni 2010 so geregelt war. Ich würde gerne beim Sachbearbeiter des FA vorsprechen, aber nicht riskieren wollen, dass dieser zum Ergebnis kommt, dass bereits ab Veranlagungszeitraum 2008 (Steuererklärung noch nicht abgegeben!) entsprechend neuerer BFH-Rechtssprechung (also Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit) zu verfahren ist.
Auf die Veranlagungszeiträume von 2008 und 2009 stützt sich mein Anspruch auf Elterngeld (Bemessungsgrundlage). Wenn sich nun während des Elterngeldbezuges 2009/2010 die Rechtssprechung ändert und sich dadurch meine Einkommenssituation hinsichtlich der Art der Einkünfte grundlegend ändern und der Anspruch auf bereits erhaltenes Elterngeld dadurch entfallen würde, kann ich mich dann auf eine Art "Bestandsschutz" stützen, insbesondere deshalb weil der BFH im früheren Urteil aus 2004 von einem Katalog der BEGÜNSTIGTEN Berufe in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG
(in der meine Tätigkeit ausdrücklich nicht hinzugerechnet werden soll) spricht? Immerhin habe ich meine Planungen zu Antritt der Elternzeit auf die seinerzeitige Rechtssprechung gestützt.
zu 3:
Angenommen, ich erhalte Steuerbescheide für 2008 bis 2010, in der die Einkünfte aus Betreuervergütung, gemäß meiner Steuererklärung als solche aus Gewerbebetrieb eingestuft wurden: Kann das FA von Amts wegen und ohne mein Zutun den Steuerbescheid hinsichtlich der Einkunftsart ändern (Vorbehalt der Nachprüfung)? (möglicherweise auf Anraten einer anderen Behörde (die zwar kein Beschwerderecht hat aber vielleicht auf dem Dienstwege eine solche Nachprüfung anfordert und falls ja, wie lange?)
Freundliche Grüße
Zu 1:
Der BFH hat explizit nur für juristisch vorgebildete Betreuer entschieden. Es kommt auf Ihren Einzelfall darauf an, oder sind Sie studierter Jurist?
Zu 2.
Wenn die Bescheide noch nicht bestandskräftig aus 2008 und 2099 sind, kann das Finanzamt die Rechtsprechung aus dem Jahr 2010 anwenden.
Zu3. Nur zb, grundsätzlich bei Vorbehalt der Nachprüfung kann das Finanzamt ohne einen Einspruch Ihrerseits die Bescheide zu Ihren Ungunsten ändern oder es liegt ein Fall von 172 ff AO vor.
Zu 1:
Der BFH hat explizit nur für juristisch vorgebildete Betreuer entschieden. Es kommt auf Ihren Einzelfall darauf an, oder sind Sie studierter Jurist?
Zu 2.
Wenn die Bescheide noch nicht bestandskräftig aus 2008 und 2099 sind, kann das Finanzamt die Rechtsprechung aus dem Jahr 2010 anwenden.
Zu3. Nur zb, grundsätzlich bei Vorbehalt der Nachprüfung kann das Finanzamt ohne einen Einspruch Ihrerseits die Bescheide zu Ihren Ungunsten ändern oder es liegt ein Fall von 172 ff AO vor.