Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung, Modifizierungen in dem von Ihnen recht allgemein geschilderten Sachverhalt können zu anderen Ergebnissen führen.
Ein Einspruch hat nur bedingt Sinn, weil ich - wie weiter unten ausgeführt - einen anderen Ansatz habe.
Die Aussage des Finanzamtes ist zutreffend, da bei Ihnen die Voraussetzungen des § 1587 g BGB
gar nicht eintreten, weil Sie ja diesen Versorgungsausgleich abfinden.
Der Bundesfinanzhof hat die Rechtslage sehr ausführlich in dem von Ihnen zitierten Urteil nur für den Fall dargelegt, dass der Ihrem Ehegatten zustehende Anteil abgetreten wird und ihm dann selbst später eine Rente zufließt. Diesen Fall haben Sie durch Ihre Regelung haben Sie gerade mit der Einmalzahlung verhindert. Zu der Frage der Abgeltung durch Einmalzahlung hat der BFH dagegen nicht Stellung genommen.
Die Aufwendungen bei Ihnen stellen auch im Jahr der Zahlung keine vorweggenommenen Werbungskosten für spätere Renteneinkünfte (§ 22 EStG
) oder Pensionszahlungen (§ 19 EStG
) dar. Sie zahlen ja unmittelbar an den Partner und nicht an eine Versorgungseinrichtung.
Es kommt lediglich ein Abzug als Unterhaltsleistungen gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG
(Realsplitting) in Betracht mit einem Höchstbetrag von Euro 13.805 im Jahr der Zahlung.
Ich bin der Auffassung, dass der Ausgleichsbetrag als Unterhalt im steuerlichen Sinn angesehen werden. Unterhalt im Sinne dieser Vorschrift umfassen alle Aufwendungen für Zwecke des Unterhalts des früheren Ehegatten bestimmten Aufwendungen. Wie der Ehegatte den Betrag verwendet, ist nicht von Bedeutung.
Diesen Betrag muss der Ehegatte allerdings dann auch versteuern und Sie müssen die Einkommensteuer hierauf tragen. Den Antrag auf Abzug müssen Sie mittels eines besonderen Formulars stellen „Anlage U“.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine weitere Beratung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
M. Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
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