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Einkommenssteuererklärung: Kauf Pflegeappartement, AfA auf Außenanlage

| 9. Juni 2015 05:52 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Liubov Zelinskij-Zunik, M.mel.

Zusammenfassung

Einkommensteuerbescheid: bindende Feststellungswirkung für die Steuerberechnung in den nächsten Jahren

Kauf Pflegeappartement im Jahre 2012 und Abschreibung in der Einkommenssteuererklärung. Hier Abschreibung auf Gebäude und
Außenanlagen nach § 7, Abs. 1 und Abs. 4 EStG .

Situation:
Im notariellen Kaufvertrag ist wie folgt wörtlich festgehalten:

" Kaufpreis Euro 100.000,-. Davon entfallen auf
- Grund und Boden 5 % 5.000,00 Euro
- Gebäude 92 % 92.000,00 Euro
- Außenanlagen 3 % 3.000,00 Euro "

Die Außenanlagen sind in dem Kaufvertrag nicht weiter beschrieben.

Die Abschreibungen der letzten Jahre (2013, 2012) wurden wie folgt vom Steuerberater ermittelt:
Gebäude § 7 Abs. 4 EStG 2 % von 92.000 = 1.840,00
Außenanlagen § 7, Abs. 1 EStG 10 % von 3. 000 = 300,00
Gesamtabschreibung = 2.140,00

Die Gesamtabschreibung in Höhe von 2.140,00 wurde in 2012 und 2013 vom Finanzamt nicht beanstandet und in den Steuerbescheiden für die beiden Jahre akzeptiert.

Im Steuerbescheid für 2014 wurde die Abschreibung für die Außenanlage einfach gestrichen, ohne Begründung. Wir haben dagegen formlos Einspruch eingelegt und baten das Finanzamt um eine Begründung. Eine Begründung bekamen wir bisher nicht, nur eine Aufstellung der gesamten bisherigen und zukünftigen Abschreibungsjahre aus denen hervorgeht, dass die AfA auf die Außenanlagen
nicht mehr enthalten ist, nur noch die Abschreibung auf das Gebäude.

Nach meinen Google-Recherchen gehören z.B. Grün- und Außenanlagen nicht in die Anschaffungskosten des Gebäudes, da es sich um selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter handelt, die jedoch gesondert abgeschrieben werden und gleichmäßig auf eine 10-jährige Nutzungsdauer verteilt werden können. Das
entspricht auch der Festlegung durch unseren Steuerberater. Hierzu
gibt es auch Hinweise im EStH 6.4 und 7.1.

Meine Frage:
Kann das Finanzamt die aus unserer Sicht berechtigte AfA auf Außenanlagen einfach streichen, zumal diese in den vergangenen 2 Jahren vom Finanzamt nicht beanstandet wurde?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Kann das Finanzamt die aus unserer Sicht berechtigte AfA auf Außenanlagen einfach streichen, zumal diese in den vergangenen 2 Jahren vom Finanzamt nicht beanstandet wurde?
Leider ja, denn:
Es geht hier darum, ob die Tatsache, dass das FA die AfA für zwei vergangenen Jahren anerkannt hat, eine bindende Feststellungswirkung für die Steuerberechnung in den nächsten Jahren hat.
„Werden sie (Feststellungswirkung unterliegende Tatsachen) in die materielle Bestandskraft mit einbezogen, gelten die für den Erlass des Verwaltungsaktes ausermittelten Tatsachen und Rechtsverhältnisse auch für andere Verwaltungsakte gegenüber demselben Bürger als wahr. Eine erneute Erforschung des Sachverhalts und eine erneute Prüfung der Übereinstimmung mit Rechtsvorschriften, die bereits in dem Verwaltungsakt mit Feststellungswirkung vorgenommen wurden, findet nicht mehr statt.", http://de.wikipedia.org/wiki/Bestandskraft
Eine Solche Bindungswirkung ist etwa im § 171 Abs. 10 AO vorgeschrieben (Grundlagenbescheid), was auf Ihren Fall jedoch nicht zutrifft:
In Bezug auf die Verwaltungsbescheide wird in dem o.g. Artikel zutreffend ausgeführt:
„Das Verwaltungsverfahren hat wegen des nur gering formalisierten Verfahrensablaufs und der Rolle der Behörde als Beteiligte (und nicht als neutraler Dritter) nur eine beschränkte Richtigkeitsgewähr. Zudem hat das Verwaltungsverfahren keine endgültige Rechtsbefriedungsfunktion und ist eher gestaltend auf die Zukunft und weniger auf einen Abschluss der Vergangenheit ausgerichtet. Aus rechtsstaatlichen Bedenken ordnet der Gesetzgeber daher grundsätzlich keine Feststellungswirkung des Verwaltungsaktes an."

D.h., dass das FA an seine Feststellung aus den Jahren 2012 und 2013 nicht gebunden ist.

Anmerkung:
Bei Garten- und Grünanlagen, die zu Mietwohngrundstücken gehören sowie bei Vorgärten solcher Grundstücke handelt es sich grundsätzlich um gesonderte unbewegliche Wirtschaftsgüter; darauf entfallende Herstellungs- und Anschaffungskosten sind auf eine Nutzungsdauer von 10 Jahren abschreibbar. Das ist allgemeine Auffassung der Finanzverwaltung. Die Voraussetzung ist jedoch, dass sie von den Mietern vertraglich (!) mitbenutzt werden dürfen. Diesen Umstand würde ich auf jeden Fall dem FA im Widerspruchsverfahren mitteilen und evtl. den Mietvertrag vorlegen. Denn der Steuerzahler hat aller für die Besteuerung relevanten Tatsachen dem FA mitzuteilen. Möglicherweise werden dann Unstimmigkeiten gleich gelöst.




Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 2. Juli 2015 | 00:48

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