Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben beantworten möchte.
Sie bilden in Form der GbR eine so genannte Personengesellschaft, die zuerst einmal zu einer Gesamtschuldnerschaft führt.
Dies hat zur Folge, dass etwaige Gläubiger Forderungen zwar nur einmal eintreiben dürfen, aber sich heraussuchen können gegenüber wem.
Wenn einer der z.B. beiden Gesellschafter in Anspruch genommen wird, tritt von Gesetzes wegen ein Forderungsübergang ein, der zugunsten dessen zu einem Gesamtschuldnerausgleichsanspruch meistens in Höhe von 50 % der Forderung führt.
Gelegentlich der Ertragsbesteuerung wird das Betriebsstättenfinanzamt, insbesondere sofern es von denen für die Ertragsbesteuerung auf Gesellschafterebene abweicht, eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Ertragsbesteuerung verlangen.
Sollte diese – wie in Ihrem Fall nicht eingehen – wird der Gewinn der Gesellschaft geschätzt, der dann wiederum, sofern dem Finanzamt bei zwei Gesellschaftern keine andersgeartete Gewinnverteilung bekannt ist, mit 50 % angesetzt.
Wer für die Gesellschaft mehrheitlich oder überhaupt tätig war, hat das Finanzamt in dieser Phase der Schätzung nicht zu interessieren, wie auch ob etwaig für Tätigkeit bereits vorab etwas entnommen wurde, was dem Tätigen als seinem Gewinnanteil zuzurechnen wäre.
Dies bleibt etwaigen Erklärungen vorbehalten.
Das Ergebnis der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen wird sodann per Kontrollmitteilung jeweils dem Anteil der Gesellschafter entsprechend den Wohnsitzfinanzämtern mitgeteilt.
Dem werden Sie sich nicht verschließen können, da diese Vorgehensweise zu Ihrem „Unternehmerrisiko“ der Beteiligung an einer Personengesellschaft zu rechnen ist.
Eine etwaige „Reparatur“ wäre allenfalls im Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern möglich.
Hinsichtlich Ihrer zweiten Frage müssten Sie auch Ihres Einsatzes wegen vielleicht noch etwas konkreter werden, dass dies momentan meine Vorstellungskraft übersteigt.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt
Vielen Dank für die Antwort.
Konkret: Ich habe zwar zusammen mit dem Kollegen diese GbR gegründet, haben aber abgemacht, dass er erst einmal alleine die Firma führt, da ich noch eine Ausbildung machen wollte. Ich habe also nie etwas für die GbR getan. Die Gewinnaufteilung haben wir mündlich vereinbart. Mein Kollege 100%, ich demenstprechend 0%, da ich nicht an den Geschäften mitgewirkt habe. Kann man da eine rückwirkende Änderung verfassen?
Danke.
Sehr geehrter Ratsuchender,
solange man sich verträgt, geht eigentlich so ziemlich alles.
Nur noch einmal zur Klarstellung, dass diese Regelung allenfalls das Innenverhältnis, nicht aber das Außenverhältnis binden kann.
Somit wird allein durch Ihre Beteiligung an der Gesellschaft die bereits vorgetragenen Gesamtschuldnerschaft unumstößlich bleiben.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt