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Einkommensbesteuerung bei Entsendung von mehr als 183 Tagen in Staat mit DBA

18. Juni 2015 16:27 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Marlies Zerban

Hallo,

mein Fall ist der Folgende.

Meine Firma hat mich für eine Tätigkeit (Training) nach Japan, befristet, für insgesamt mehr als 183 Tage im Kalenderjahr 2015 entsandt. Es gab mehrere Unterbrechungen, in denen ich in Deutschland tätig war. Ich habe weiter einen gewöhnlichen Wohnsitz in Deutschland. Ich habe auch einen Wohnsitz in Japan (Status: Permanent Foreign Resident).
Die Firma hat ihren Sitz in Japan. Der Lohn und die Pauschalbeträge werden von der Filiale in Deutschland gezahlt wo ich angestellt bin. Die Einkommenssteuer wurde vom Lohn abgezogen.

a. Hat der Tätigkeitsstaat Japan das alleinige Besteuerungsrecht?
b. Muss ich eine Doppelbesteuerung Freistellung beantragen?
c. Muss ich im Tätigkeitsstaat eine Steuererklärung machen? Wie sieht es konkret für Japan aus?
d. Bin ich in Deutschland Einkommenssteuerpflichtig? Bekomme ich die bezahlten Einkommenssteuer zurück?
e. Wie sieht es mit den steuerfreien Pauchalbeträgen aus? Der Aufenthalt war jeweils nie länger als 3 Monate in Japan und der Aufenthalt in Deutschland dazwischen jeweils länger als vier Wochen.

Besten Dank.


Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Fragen zu Ihrer Tätigkeit in Japan und Deutschland.

Die Zuweisung des Besteuerungsrechts bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit regelt das Abkommen zwischen den beiden Ländern.

Gemäß Art. 15 Abs. 1 DBA sind die Einkünfte in dem Land zu versteuern, wo Sie gearbeitet haben. Daher hat Japan nicht das alleinige Besteuerungsrecht.

Sie können bei dem zuständigen Finanzamt (Finanzamt, bei dem der Arbeitgeber die Lohnsteuer anmeldet) eine teilweise Freistellung beantragen. Der Arbeitgeber kann nur für das Gehalt, das auf die Tätigkeit in Deutschland entfällt, Lohnsteuer einbehalten und abführen.

Sie sind somit in beiden Ländern steuerpflichtig. Ob Sie unterjährig in Japan Steuerzahlungen leisten müssen, muss Ihnen Ihr Arbeirtgeber mitteilen. Da Sie in Deutschland einen Wohnsitz haben, sind Sie unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs.1 EStG . Die Einkünfte, die auf die Tätigkeit in Japan entfallen sind dort zu versteuern und unterliegen hier dem sogenannten Progressionsvorbehalt, § 32b EStG . Sie sind in der Anlage N-AUS einzutragen.

Ob Sie bei der Jahressteuererklärung eine Erstattung erhalten oder eine Nachzahlung anfällt, hängt von vielen Voraussetzungen ab und kann erst nach Abschluss des Jahres berechnet werden. Sofern steuerfreie Pauschalen wie Verpflegungsmehraufwandungen gezahlt werden, können Sie im Gegenzug diese Reisekosten nicht als Werbungskosten geltend machen.

Die Anwendung der 183-Tage-Regelung spielt hier keine Rolle, da die Voraussetzungen nicht vorliegen. Diese Vorschrift findet nur dann Anwendung, wenn Sie einen deutschen Arbeitgeber haben, der Sie nach Japan im Wege der Entsendung zum Arbeitseinsatz schickt.

Mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin

Rückfrage vom Fragesteller 19. Juni 2015 | 01:01

Sehr geehrte Frau Zerban,

vielen Dank für Ihre Antwort.

Ich habe noch ein paar Nachfragen - wenn Sie gestatten.

Gilt eine mögliche Freistellung auch für weitere Reisen nächstes Jahr? Spielt die Dauer der Entsendung überhaupt eine Rolle?

Kann mein Arbeitgeber in Deutschland mein Nettolohn abzüglich Sozialversicherungsleistungen pro rata an mich auszahlen?

Juristisch ist die Firma in Deutschland eine eigenständige GmbH. Wieso kommt die 183 Tage Regel dann dennoch nicht in Kraft?

Besten Dank.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. Juni 2015 | 09:49

Sehr geehrter Fragesteller,

danke für die notwendige Ergänzung des Sachverhalts. Wenn der Arbeitgeber eine deutsche GmbH ist, findet die 183 Tage Regelung selbstverständlich Anwendung.


Jedes Jahr werden die Voraussetzungen für eine Freistellung neu geprüft.

Spielt die Dauer der Entsendung überhaupt eine Rolle? Ja, wenn Sie mehr als 183 Tage sich in Japan aufhalten, hat Deutschland kein Besteuerungsrecht.

Es gibt keine Einschränktung, weshalb der Arbeitgeber nicht in in Deutschland auszahlen sollte.

Ich hoffe, damit sind Ihre Fragen insgesamt beantwortet.

Mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin

Marlies Zerbn

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