Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Grundsätzlich ist für die Bestimmung ob zwei oder ein Versicherungsfälle vorliegt zu prüfen, ob die einzelnen Lebenssachverhalte jeweils einen eigenen, rechtlich selbständigen Anspruch begründen.
Die Mobbingberatung und die Beratung wegen der fehlerhaften Abrechnung stellen grundsätzlich erst einmal voneinander losgelöste Lebenssachverhalte dar, jeder der beiden Sachverhalte könnte auch ohne den anderen geschehen.
Wenn die fehlerhafte Krankengeldzahlung auf einem eigenständigen Abrechnungsfehler des Arbeitgebers beruht, der unabhängig von der Frage des Mobbings und der Erkrankung zu beurteilen ist, handelt es sich um zwei eigenständige Versicherungsfälle.
Ist die fehlerhafte Zahlung hingegen eine unmittelbare Folge des Mobbings und der daraus resultierenden Erkrankung, kann dies als einheitlicher Versicherungsfall zu qualifizieren sein, da die Ansprüche dann auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt beruhen.
Sie haben mitgeteilt, dass beiden Vorgänge den gleichen Lebenssachverhalt betreffen, Sie sind gegenüber der Versicherung verpflichtet diesen gleichen Lebenssachverhalt nachzuweisen. Sie müssen also beweisen, dass Sie aufgrund des Mobbings erkrankt sind und in Folge der Erkrankung es zu einem Abrechnungsfehler gekommen und dieser Abrechnungsfehler in Verbindung mit der Erkrankung besteht, bspw. weil der Arbeitgeber die Erkrankung nicht als Erkrankung ansieht. Der Abrechnungsfehler muss mit der Erkrankung zusammenhängen.
Ob einheitlicher Versicherungsfall vorliegt bestimmt sich nach den obigen Erläuterungen, wenn Ihr Arbeitgeber in Zusammenhang mit der Erkrankung und der fehlerhaften Lohnabrechnung weiterhin den Lohn falsch abrechnet und die Gründe dafür im Mobbing und der Erkrankung liegen, bspw. der Arbeitgeber behauptet, der Lohnfortzahlungszeitraum (42 Wochen) ist bei einer erneuten Erkrankung überschritten, obwohl Sie „nur" erkältet sind, der Arbeitgeber Sie aber wieder mobbt, dann würde die fehlerhafte Abrechnung auf dem gleichen Lebenssachverhalt beruhen. Wenn die Abrechnung aber auf einem „Zahlendreher" beruht, dann nicht.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
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