Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Einheitlicher Rechtsschutzfall bei Mobbing und Gehaltsstreit eines Arbeitgebers?

3. Juli 2025 16:26 |
Preis: 60,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin nichtwissenschaftlicher Angestellter nach TV-L an einer großen deutschen Hochschule. Seit Anfang des Jahres werde ich von meinem direkten Vorgesetzten wiederholt unter Druck gesetzt – es geht um Arbeitsüberlastung, Kritik an meiner Arbeitsleistung und vermutlich auch Diskriminierung.
Im Mai suchte ich anwaltliche Beratung wegen Mobbing/Überlastung.

Zeitgleich behielt die Personalabteilung meines Arbeitgebers einen Teil meines Gehalts zu Unrecht ein (Fehlberechnung bzgl. Krankengeld), sodass ich meinen Anwalt im Juni mit der außergerichtlichen Geltendmachung des Gehalts beauftragte – mit Erfolg.

Meine Rechtsschutzversicherung (DEVK) lehnt es ab, beide Vorgänge als „einheitlichen Lebenssachverhalt" zu behandeln, und verlangt für beide Fälle jeweils die Selbstbeteiligung. Sie argumentiert, zwischen Mobbingberatung und Gehaltsforderung bestehe kein unmittelbarer Zusammenhang.

Meine Frage:
Auf welche rechtlichen Grundlagen und Argumente kann ich mich stützen, um gegenüber der Versicherung darzulegen, dass beide Vorgänge als ein einheitlicher Rechtsschutzfall zu behandeln sind und die Selbstbeteiligung nur einmal fällig wird?
Gibt es Urteile oder anerkannte Auslegungen, wonach alle Rechtsverletzungen aus demselben Arbeitsverhältnis und Arbeitgeber – auch wenn verschiedene Abteilungen betroffen sind – als ein Lebenssachverhalt gelten, insbesondere bei fortlaufender Benachteiligung/Diskriminierung?

Relevante Hinweise:
• In den Versicherungsbedingungen der DEVK (Kundeninfo, Stand 13.12.2023, Punkt 3.3.4) heißt es, dass mehrere rechtliche Interessenwahrnehmungen, die auf demselben oder unmittelbar zusammenhängenden Lebenssachverhalten beruhen, als ein Versicherungsfall gelten.

• Beide Vorgänge betreffen das Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber und stehen im Zusammenhang mit einem fortlaufenden Konflikt (Diskriminierung, Arbeitsüberlastung, fehlerhafte Gehaltsabrechnung).

Ich bitte um eine rechtliche Einschätzung, ob und wie ich erfolgreich gegenüber der DEVK argumentieren kann, dass hier ein einheitlicher Rechtsschutzfall vorliegt und die Selbstbeteiligung nur einmal zu zahlen ist. Mein Anwalt möchte mit denen keinen weiteren Kontakt.

Falls kein einheitlicher Rechtsschutzfall vorläge, müsste ich dann bei jedem weiteren neuen Verstoß meines Arbeitgebers (z.B. Falschberechnung Lohn) immer wieder die Selbstbeteiligung zahlen?

Vielen herzlichen Dank!

3. Juli 2025 | 17:36

Antwort

von


(718)
Grünberger Str. 54
10245 Berlin
Tel: 03029399240
Web: https://www.rechtsanwalt-braun.berlin
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Grundsätzlich ist für die Bestimmung ob zwei oder ein Versicherungsfälle vorliegt zu prüfen, ob die einzelnen Lebenssachverhalte jeweils einen eigenen, rechtlich selbständigen Anspruch begründen.

Die Mobbingberatung und die Beratung wegen der fehlerhaften Abrechnung stellen grundsätzlich erst einmal voneinander losgelöste Lebenssachverhalte dar, jeder der beiden Sachverhalte könnte auch ohne den anderen geschehen.

Wenn die fehlerhafte Krankengeldzahlung auf einem eigenständigen Abrechnungsfehler des Arbeitgebers beruht, der unabhängig von der Frage des Mobbings und der Erkrankung zu beurteilen ist, handelt es sich um zwei eigenständige Versicherungsfälle.

Ist die fehlerhafte Zahlung hingegen eine unmittelbare Folge des Mobbings und der daraus resultierenden Erkrankung, kann dies als einheitlicher Versicherungsfall zu qualifizieren sein, da die Ansprüche dann auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt beruhen.

Sie haben mitgeteilt, dass beiden Vorgänge den gleichen Lebenssachverhalt betreffen, Sie sind gegenüber der Versicherung verpflichtet diesen gleichen Lebenssachverhalt nachzuweisen. Sie müssen also beweisen, dass Sie aufgrund des Mobbings erkrankt sind und in Folge der Erkrankung es zu einem Abrechnungsfehler gekommen und dieser Abrechnungsfehler in Verbindung mit der Erkrankung besteht, bspw. weil der Arbeitgeber die Erkrankung nicht als Erkrankung ansieht. Der Abrechnungsfehler muss mit der Erkrankung zusammenhängen.

Ob einheitlicher Versicherungsfall vorliegt bestimmt sich nach den obigen Erläuterungen, wenn Ihr Arbeitgeber in Zusammenhang mit der Erkrankung und der fehlerhaften Lohnabrechnung weiterhin den Lohn falsch abrechnet und die Gründe dafür im Mobbing und der Erkrankung liegen, bspw. der Arbeitgeber behauptet, der Lohnfortzahlungszeitraum (42 Wochen) ist bei einer erneuten Erkrankung überschritten, obwohl Sie „nur" erkältet sind, der Arbeitgeber Sie aber wieder mobbt, dann würde die fehlerhafte Abrechnung auf dem gleichen Lebenssachverhalt beruhen. Wenn die Abrechnung aber auf einem „Zahlendreher" beruht, dann nicht.


Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.

Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt



ANTWORT VON

(718)

Grünberger Str. 54
10245 Berlin
Tel: 03029399240
Web: https://www.rechtsanwalt-braun.berlin
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, Erbrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER