Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
Die Eingliederungsvereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der nur unter gewissen Voraussetzungen gekündigt oder angepasst werden kann.
Die Voraussetzungen für die Anpassung bzw. Kündigung der Eingliederungsvereinbarung sind in § 59 SGB X
geregelt:
(1) Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen. Die Behörde kann den Vertrag auch kündigen, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Sie soll begründet werden.
Haben sich also nach Abschluss der Eingliederungsvereinbarung sich die Verhältnisse bei Ihnen geändert, so haben Sie Anspruch auf Änderung bzw. Kündigung der Eingliederungsvereinbarung.
Ansonsten ist die Eingliederungsvereinbarung in der Regel erst einmal für 6 Monate abgeschlossen und bindend.
Zwar besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Anfechtung der Eingliederungsvereinbarung wegen Irrtums Ihrerseits. Dies zu beweisen ist kaum realisierbar.
Für künftige Eingliederungsvereinbarungen weise ich Sie daher darauf hin, dass Sie einen Ansrpuch haben, die Eingliederungsvereinbarung zunächst zur Prüfung mitzunehmen und dann nach Prüfung bei der Behörde vorzulegen und bereits vor Unterzeichnung Änderungswünsche geltend zu machen.
Sie haben leider nicht angegeben, warum Sie sich nicht mehr an die Eingliederungsvereinbarung gebunden fühlen wollen, so dass hierauf nicht näher eingegangen werden kann.
Sollte ein Anfechtungsgrund vorliegen und die Agentur für Arbeit die Eingleiderungsvereinbarung nicht abändern, müsste ggf. Anfechtungsklage vor Sozialgericht erhoben werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
Antwort
vonRechtsanwalt Tobias Rösemeier
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Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht
Sehr geehrter Herr Rösemeier.
Danke für ihre schnelle Antwort.Der Grund für die Frage ist Erwerbsunfähigkeitsrente beantragt Klage läuft vollschichtig Arbeitsfähig.Krankengeld läuft aus AfA melden.Keine kann uns sagen ob ich Arbeitslosengeld bekomme wenn ich mich nicht gesundschreiben lasse bin aber weiter Arbeitsunfähig.Deshalb habe ich Unterschrieben denn ohne Geld kann ich nicht leben.War wohl ein Fehler.oder?
Mit freundlichen Gruß
Werner Schmidt
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Sie erhalten tatsächlich nur dann Arbeitslosengeld, wenn Sie sich auch dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen.
In der Regel ist es erfahrungsgemäß allerdings so, dass beim Arbeitsamt für Rentenantragsteller die Reha-Abteilung zuständig ist, insbesondere dann, wenn der Agentur bekannt ist, dass Sie einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt haben. Insoweit greift auch § 125 SGB III
. Eine Vermittlung durch das Arbeitsamt erfolgt dann nicht.
Die Feststellung, ob Sie erwerbsfähig sind, hat die Rentenversicherung zu treffen. Diese Feststellung (also Ablehnung der Erwerbsmindeurngsrente) ist bislang nicht rechtskräftig, da Sie hiergegen Klage erhoben haben.
Ich kann Ihre Verunsicherung durchaus verstehen. Gerade wenn man krank wird und die eine Leistung ausläuft, die andere Leistung bislang aber nicht bewilligt worden ist, wird man zwischen den Behörden hin und her geschoben. Das führt zur Verunsicherungen.
Sprechen Sie daher noch einmal bei Ihrem Sachbearbeiter vor und bitten um Vermittlung in die Reha-Abteilung, denn dieser Bereich ist auf kranke Arbeitslose spezialisiert. Teilen Sie dem Arbeitsamt, soweit noch nicht geschehen mit, dass Sie einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt haben.
Ich wünsche Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -