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Eingetragene Zwangshypotheken und Grundschulden im Grundbuch

| 16. Januar 2024 12:13 |
Preis: 52,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir sind eine Erbengemeinschaft von 3 Geschwistern und 1 Vater! 1986 erfolgte die Eintragung von uns 3 Kindern (damals 5, 8 und 10 Jahre alt) automatisch ins Grundbuch durch das frühe Ableben unserer Mutter! Wir erhielten also entsprechend unseren Erbanteil am Grundstück (Wohnfläche mit Hof und Wohnhaus und landwirtschaftl. Flächen).

Über Jahre hinweg hat unser Vater Schulden angehäuft und diese wurde entsprechend eingetragen! Zwangshypotheken sind auch drauf und aktuell (70.000 €).
Im Rahmen eines Privatinsolvenzverfahrens durch meine Schwester meldete einer der Gläubiger sich an und so musste meine Schwester einen Teil der Schulden mit tilgen! Die Einträge der Grundschuld wurden daraufhin gelöscht, bis auf einen Gläubiger der nicht mehr existiert (QUELLE Versandhaus)! Inzwischen sind neue Schulden durch unseren Vater entstanden, weil dieser die Grundstückssteuern nicht bezahlt! Soviel ich weiß wurde schon die Zwangsvollstreckung angeordnet (nicht nur einmal)!
Ich möchte nun von Ihnen wissen, inwieweit wir Kinder als Erbengemeinschaft jetzt schon für diese Schulden haftbar sind? Was können wir veranlassen um weitere Schulden zu verhindern? Und wie Verhalten wir uns im Falle des Ablebens unseres Vaters?

Wir Kinder haben kein Interesse an den Grundstück, dem Hof und bewohnen dieses auch nicht! Bisher ist auch keiner an uns Erben herangetreten (außer im Rahmen des Insolvenzverfahrens)!

16. Januar 2024 | 15:08

Antwort

von


(107)
Purmannstraße 20
84329 Wurmannsquick
Tel: 087259666660
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Als Mitglieder einer Erbengemeinschaft haften Sie grundsätzlich für die Schulden des Erblassers. Damals im Jahre 1986 wurden Sie (3 Kinder) und Ihr Vater anscheinend Erben Ihrer Mutter. Sie haften also zunächst für die Schulden Ihrer Mutter. Ihre Haftung als Erbengemeinschaft umfasst allerding auch Schulden des Nachlasses, die während der Zeit der Erbengemeinschaft entstanden sind.

Allerdings haften Sie nur mit Ihrem Erbanteil und nicht mit Ihrem persönlichen Vermögen, es sei denn, Sie haben eine persönliche Haftung übernommen. Denn: Solange der Nachlass tatsächlich ungeteilt ist, erlaubt Ihnen die sogenannte Einrede des ungeteilten Nachlasses des § 2059 Abs. 1 BGB Ihre Haftung auf Ihren Nachlassanteil zu beschränken. Diese Einrede erlaubt es jedem Erben, solange der Nachlass tatsächlich ungeteilt ist, seine Haftung lediglich auf seinen Nachlassanteil zu beschränken.

Für Schulden Ihres Vaters haften Sie grundsätzlich nicht, es sei denn, Sie haben eine persönliche Haftung übernommen. Ihr Vater ist jedoch Mitglied der Erbengemeinschaft und hat seinen Anteil an dem Nachlass Ihrer Mutter. Gläubiger Ihres Vaters können daher auf seinen Nachlassanteil zugreifen. Dabei kann Ihr Vater den Gläubigern gegenüber ebenfalls die oben genannte Einrede des ungeteilten Nachlasses geltend machen und so seine Haftung auf seinen Nachlassanteil beschränken. Diese Einrede könnte Ihnen bei weiteren Schulden Ihres Vaters helfen, die Gläubigereingriffe zu vermeiden.

Weitere Schuldenaufnahme durch Ihren Vater können Sie leider nicht verhindern, solange Ihr Vater voll geschäftsfähig ist.

Alternativ können Sie Teilung des Nachlasses in der Erbengemeinschaft vereinbaren. So wird nur Ihr Vater für seine neuen Schulden mit eigenem Vermögen haften. Achtung: Nach der Teilung des Nachlasses haften Erben für die bereits enstandenen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner auch mit eigenem Vermögen (das vor dem Erbanfall entstanden ist). Vor der Teilung des Nachlasses ist es daher empfehlenswert, sich von einem Kollegen vor Ort beraten zu lassen.

Im Falle des Ablebens Ihres Vaters haben Sie die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen. Dies müssen Sie innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls tun. Wenn Sie das Erbe ausschlagen, erben Sie von Ihrem Vater nichts, haften aber auch nicht für die Schulden des Erblassers.

Bitte beachten Sie, dass die Ausschlagung des Erbes notariell beurkundet oder beim Nachlassgericht erklärt werden muss. Wenn Sie das Erbe ausschlagen, rücken die nächsten Erben in der Erbfolge nach.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Olga Peschta

Bewertung des Fragestellers 16. Januar 2024 | 19:01

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