Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Als Mitglieder einer Erbengemeinschaft haften Sie grundsätzlich für die Schulden des Erblassers. Damals im Jahre 1986 wurden Sie (3 Kinder) und Ihr Vater anscheinend Erben Ihrer Mutter. Sie haften also zunächst für die Schulden Ihrer Mutter. Ihre Haftung als Erbengemeinschaft umfasst allerding auch Schulden des Nachlasses, die während der Zeit der Erbengemeinschaft entstanden sind.
Allerdings haften Sie nur mit Ihrem Erbanteil und nicht mit Ihrem persönlichen Vermögen, es sei denn, Sie haben eine persönliche Haftung übernommen. Denn: Solange der Nachlass tatsächlich ungeteilt ist, erlaubt Ihnen die sogenannte Einrede des ungeteilten Nachlasses des § 2059 Abs. 1 BGB Ihre Haftung auf Ihren Nachlassanteil zu beschränken. Diese Einrede erlaubt es jedem Erben, solange der Nachlass tatsächlich ungeteilt ist, seine Haftung lediglich auf seinen Nachlassanteil zu beschränken.
Für Schulden Ihres Vaters haften Sie grundsätzlich nicht, es sei denn, Sie haben eine persönliche Haftung übernommen. Ihr Vater ist jedoch Mitglied der Erbengemeinschaft und hat seinen Anteil an dem Nachlass Ihrer Mutter. Gläubiger Ihres Vaters können daher auf seinen Nachlassanteil zugreifen. Dabei kann Ihr Vater den Gläubigern gegenüber ebenfalls die oben genannte Einrede des ungeteilten Nachlasses geltend machen und so seine Haftung auf seinen Nachlassanteil beschränken. Diese Einrede könnte Ihnen bei weiteren Schulden Ihres Vaters helfen, die Gläubigereingriffe zu vermeiden.
Weitere Schuldenaufnahme durch Ihren Vater können Sie leider nicht verhindern, solange Ihr Vater voll geschäftsfähig ist.
Alternativ können Sie Teilung des Nachlasses in der Erbengemeinschaft vereinbaren. So wird nur Ihr Vater für seine neuen Schulden mit eigenem Vermögen haften. Achtung: Nach der Teilung des Nachlasses haften Erben für die bereits enstandenen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner auch mit eigenem Vermögen (das vor dem Erbanfall entstanden ist). Vor der Teilung des Nachlasses ist es daher empfehlenswert, sich von einem Kollegen vor Ort beraten zu lassen.
Im Falle des Ablebens Ihres Vaters haben Sie die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen. Dies müssen Sie innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls tun. Wenn Sie das Erbe ausschlagen, erben Sie von Ihrem Vater nichts, haften aber auch nicht für die Schulden des Erblassers.
Bitte beachten Sie, dass die Ausschlagung des Erbes notariell beurkundet oder beim Nachlassgericht erklärt werden muss. Wenn Sie das Erbe ausschlagen, rücken die nächsten Erben in der Erbfolge nach.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Olga Peschta
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