Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da Sie leider die aktuell konkrete Situation bei Ihnen nicht mit dargestellt haben, versuche ich es mit Varianten zu erklären.
"Sollte im Rahmen der Gestalung der Wohnparks Einfriedungen in Form von Zäunen und/oder Hecken, Terrassentrennwände aber auch Gartenhäuser miterichtet werden, so sind diese dauerhaft zu pflegen
Ich gehe davon aus, dass damit die Gestaltung gemeint ist, die vom Bauträger beauftragt wurde und noch nicht von den jeweiligen Eigentümern. Wären also bereits Hecken da, solle man diese pflegen.
Da Sie wohl noch keine Hecke haben, ist damit ein etwaiger Zaun gemeint der ggf. bei Ihnen existiert.
.Als zusätzliche Zäune, Gartentüren/-tore oder Einfriedungen, die nicht miterrichtet werden, sind nur dunkelgraue/ anthrazitfarbige Stabmattenzäune mit einer Höhe von 1,00 m zulässig, sofern baurechtlich zulässig"
Insofern also zusätzlich zu dem bereits bestehende Einfriedungen noch eine weitere geplant ist, so soll diese nur ein Zaun sein, wie vorgegeben.
Wenn Sie bisher weder Zaun noch Hecke haben, so gehe ich davon aus, dass Sie eines der beide Möglichkeiten ausschöpfen dürfen. Gibt es bereits eine, sind wohl nur noch weitere Zäune zulässig.
Sie Schreiben jedoch, dass Sie di Hecke auf die Grenze setzten wollen, damit ist es keine reine Einfriedung mehr, sondern eine Grenzanlage.
Lebende Einfriedungen sind Gartenhecken, für die die nachbarrechtlichen Grenzabstände für Hecken zu beachten sind; es sei denn, man pflanzt MIT GENEHMIGUNG des Nachbarn AUF der Grundstücksgrenze – wodurch aus der „einfachen" Gartenhecke eine Grenzanlage wird.
Unabhängig ob tote oder lebende Einfriedung, sobald sie mit Genehmigung des Nachbarn AUF der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtet werden, sind sie Grenzanlagen und können nicht eigenmächtig verändert oder beseitigt werden, wenn Ihr Nachbar nicht zustimmt.
Da Sie und Ihr Nachbar einverstanden sind, dürfte also insofern nichts dagegen sprechen. Es wäre jedoch in den Bestimmungen, aus denen Sie zitiert haben zu schauen, ob es eine Regelung zu Grenzanlagen gibt.
Grundsätzlich verhält es sich so, dass in Baden-Württemberg beide Nachbarn gemeinsam für die Einfriedung zuständig sind.
Eine gesetzliche Einfriedungspflicht zum Schutze des Nachbarn existiert in Ihrem Bundesland nur für den Außenbereich.
Die einzelnen Regelungen zur Einfriedung sind im Nachbarrechtsgesetz Baden -Württemberg im Abschnitt 4 zu finden.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Gutzeit
Rechtsanwältin