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Einforderung einer Garantieleistung für neuwertiges Audi Fahrzeug

10. Juni 2015 13:54 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


07:49

Vor 2-3 Monaten hat meine Partnerin einen Audi TT Jahreswagen beim Audi Händler in Duisburg gekauft. Sie braucht das Fahrzeug zum täglichen pendeln zwischen unserem Wohnort Mönchengladbach und ihrer Arbeitsstätte in Dortmund.

Das Fahrzeug ist gerade einmal 1 Jahr alt (Baujahr 2014) und wenig gelaufen (ca. 25.000km) und wurde vom Verkaufenden Audi Händler in Duisburg vor der Übergabe noch inspiziert. Vor ca. 1 Monat ist uns mit den ersten warmen Tagen aufgefallen, dass die Klimaanlage nicht funktioniert und wir sind davon ausgegangen, dass es sich um einen Garantiefall handelt. Bei einem ersten Telefonat bezog sich der Audi Händler in Duisburg auf das Inspektionsprotokoll und die Notwendigkeit das erst zu Untersuchen.

Aus Bequemlichkeitsgründen haben wir den Schaden zunächst durch eine Audi Werkstatt in Dortmund untersuchen lassen. Dort war man nach einer Untersuchung der Meinung, dass KEIN Garantiefall vorliegt. Der Klima-Kondensator im Motorraum sei vermutlich durch Steinschlag vom Unterboden her oder ähnlichem beschädigt. Die Reparatur koste ca. 800,- €. Wir haben die Reparatur abgelehnt und sind doch zu dem Händler in Duisburg, der uns das Auto verkauft hat. Dort möchte man das Fahrzeug auch untersuchen und hat uns schon mal über mögliche Reparaturkosten aufgeklärt, falls es aus Werkstattsicht tatsächlich kein Garantiefall sein sollte.


Nun meine Frage:
Was wäre die richtige Vorgehensweise wenn wir den Schaden repariert haben und trotzdem den Garantiefall einklagen wollen?
Ohne Klimaanlage fahren ist unangenehm, daher sind wir an einer schnellen Behebung des Schadens interessiert. Auf der anderen Seite halten wir das für eine streitbare Frage und wollen nicht unsere Chancen reduzieren den Garantiefall einzuklagen. Wäre es ratsam die Werkstatt mit einer kostenpflichtigen Reparatur zu beauftragen und dann zu klagen? Sollten wir dann schon mal unter Vorbehalt zahlen und zum Anwalt gehen oder erst zum Anwalt ohne zu zahlen? Sollte man auf Herausgabe des ausgetauschten Teils bestehen? Oder sollten wir lieber nicht reparieren lassen und vorher zum Anwalt?

Vielen Dank


10. Juni 2015 | 14:44

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal wäre es gut, wenn Sie den Verkäufer auffordern, Nacherfüllung im Hinblick auf die Klimaanlage innerhalb von zwei Wochen zu bewerkstelligen.

Der Verkäufer ist in der Beweispflicht, dass der Mangel von Ihnen verschuldet worden ist und nicht im Rahmen der Gewährleistung zu beheben ist.

Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten Sie auch jetzt schon einen Anwalt einschalten. Falls nicht, würde ich noch auf eine Reaktion des Verkäufers warten und im Falle einer Ablehnung sodann einen Anwalt einschalten, um ggf. auch einen Kostenerstattungsanspruch zu haben.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen


Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 11. Juni 2015 | 01:35

Hallo Herr Hoffmeyer,

mir fehlt noch die konkrete Antwort, um die ich gebeten hatte. Wenn die Werkstatt ablehnt dies kostenlos zu reparieren, kann ich das dann trotzdem erstmal von ihnen machen lassen und anschließend zurück fordern oder einfach nicht bezahlen oder wäre es dann rechtlich unmöglich, weil ich die ja quasi beauftragt hätte obwohl sie die Kostenübernahme ablehnen und sogar auf die Kosten hinweisen?

Für uns gibt es leider keine echte Alternative das alsbald reparieren zu lassen, denn ohne Klimaanlage ist das Fahren bei dem Wetter unerträglich.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. Juni 2015 | 07:49

Sehr geehrter Fragesteller,

falls sich der Verkäufer zur kostenlosen Reparatur nicht einverstanden erklärt, können und sollten Sie zwingend eine andere Werkstatt damit beauftragen, da Sie sonst ein Problem dahingehend bekämen, den Verkäufer im Wissen der Nichtzahlung zu beauftragen. Auch eine Zahlung unter Vorbehalt und deren Rückforderung wäre nicht unproblematisch.

Daher Verkäufer Frist von 10 Tagen zur kostenfreien Nacherfullung setzen. Verstreicht diese, eine andere Werkstatt beauftragen und die Kostenersetzt verlangen.

Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder rechtliche Hilfe brauchen sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne weitere kostenlose Nachfragen beantworte und sich meine Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die Gebühren dieser Frage würden dann entsprechend angerechnet werden.


Mit freundlichen Grüßen

Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

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