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Einfamilienhaus als Studenten-WG vermieten - Nutzungsänderung notwendig?

| 6. Oktober 2020 16:45 |
Preis: 100,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


19:14

Einen schönen guten Tag,
wir besitzen eine Immobilie, die bishher als EFH genutzt wird und auch als solches eine Baugenehmigung hat. Das EFH hat knapp 200qm, im EG und DG jeweils ein Bad (Toilette mit Dusche), im OG zwei Bäder (jeweils mit Toilette und Dusche) und ansonsten zusätzlich zur Küche noch 6 Zimmer. Von außen zugänglich findet sich die Waschküche.
Wir überlegen nun, zimmerweise an Studenten zu vermieten, da wir in direkter Nähe einer Fachhochschule wohnen und haben dazu zwei Alternativen im Sinn.

Alternative 1:
Keine Umbaumaßnahmen, 6 Zimmer weden einzeln vermietet, Eingang, Küche und Waschküche/Schuppen werden von allen gemeinschaftlich genutzt. Die Toiletten/Bäder werden etagenweise gemeinschaftlich genutzt. Besonderheiten wären im EG, dass das Bad dann nur von einer Person genutzt werden würde, da nur eine Person im EG wohnen kann; im OG sind dann zwei Bäder für 3 Zimmer vorhanden oder man ordnet ein Bad explizit einem Zimmer zu. Türen sind alles normale Zimmertüren, wir würden eventuell die Schlösser etwas hochwertiger austauschen lassen.

Alternative 2:
Wir könnten mit wenigen Umbauschritten (Ergänzung von Küchenanschlüssen und Bau von zwei kleinen Bädern) Mini-Appartements (mit jeweils eigenem Bad und Kitchenette) und 2er-WGs (teilen sich pro WG ein Bad und eine kleine Küche), erstellen und insgesamt an 7 Personen vermieten. Türen würden weiterhin normale Zimmertüren bleiben, mit der Option, die Schlösser auszutauschen. Der Eingang und die Waschküche/Schuppen wären weiterin für alle gemeinschaftlich zu nutzen.

Meine Frage ist nun, ob das EFH mit Alternativen 1 und/oder 2 mit der Baugenehmigung als EFH weitergenutzt werden kann oder ob sich aus einer oder beiden Varianten eine Nutzungsänderung ergeben würde, z.B. bei Variante 2 könnte sich durch die Mini-Appartements rechtlich ein Mehrparteienhaus ergeben? Wir möchten vermeiden, dass wir aus der Nutzung als EFH rausfallen.

Vielen Dank für Ihre Antwort.
Freundliche Grüße...

6. Oktober 2020 | 17:46

Antwort

von


(2931)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
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Sehr geehrte Ratsuchende,


nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung benötigen Sie für beide Alternativen eine Genehmigung zur Nutzungsänderung, da keine Genehmigungsfreiheit nach § 63 BauO NRW gegeben ist.


Denn eine Nutzungsänderung ist dann genehmigungsfrei, wenn an die neue Nutzung keine anderen Anforderungen gestellt werden - und genau das ist nicht mehr der Fall, wenn das EFH quasi in ein Wohnheim umgestaltet werden soll, zumal auch der Bebauungsplan eine solche Nutzung ggfs. ausschließen dürfte, da Ihr Vorhaben zu einer anderen planungsrechtlichen Beurteilung führen dürfte, auch die Zweckbestimmung der ursprünglichen baulichen Anlage (EFH) geändert wird.


Desweiteren wird die Nutzungsänderung dann auch sicherlich von zusätzlichen Maßnahmen zum Brandschutz abhängen, die dann anhand der genauen Baupläne und der bisherigen Baugenehmigung im einzelnen anzuklären sind.


Und dann würde bei Erteilung einer solchen Nutzungsänderung - sofern der Bebauungsplan es zulässt - die Nutzung als EFH auch entfallen.



Leider sicherlich nicht das erhoffte Wunschergebnis. Aber die Rechtslange lässt keine andere Beurteilung zu.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg





Rückfrage vom Fragesteller 6. Oktober 2020 | 18:33

Guten Abend Herr Bohle,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Ich müsste aber tatsächlich zum Verständnis nachhaken:
In der ersten Variante gestalten wir nichts um, es bleibt alles so wie es bisher als EFH auch genutzt wurde.
Aus baulicher Sicht ergibt sich KEIN Studentenwohnheim mit entsprechend mehreren abgeschlossenen Wohneinheiten wie es teilweise in Variante 2 abers sein würde

Würde also in Variante 1 alleine die Tatsache ausreichen, dass wir nicht an eine z.B. 5-köpfige Familie, sondern an 5 einzelne Personen vermieten, um die Voraussetzungen für ein Wohnheim erfüllen? Die Nutzung des EFH wäre grundsätzlich die gleiche, ob Familie oder Einzelpersonen: jeder hat sein eigenes Zimmer, aber Bäder und Küche, etc. werden zusammen genutzt - sie teilen sich das EFH als ein große abgeschlossene Wohneinheit.

Vielen Dank für Ihre Rückmeldung hierzu.
Freundliche Grüße...

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Oktober 2020 | 19:14

Sehr geehrte Ratsuchende,


es sind nicht die Umbauten, sondern die tatsächliche Nutzung.

Wenn Sie an eine fünfköpfige Familie vermieten würden, wäre es immer noch eine Familie, die dort wohnt, nicht aber eben fünf individuell Einzelmieter.

Und genau das ist der Unterschied zwischen der derzeitigen Nutzung als EFH und der beabsichtigten Nutzung der Einzelvermietung.

Sie werden also die Genehmigung zur Nutzungsänderung einholen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg

Ergänzung vom Anwalt 9. Oktober 2020 | 08:36

Sehr geehrte Ratsuchende,


Ihre unterdurchschnittliche Bewertung und die "Auskunft" des Bauamtes überrascht nun doch:

Wenn Ihnen dort mitgeteilt worden sein soll, dass die Umnutzung eines EFH im Bereich eines allgemeinen Wohngebietes nach § 4 BauNVO in eine gewerbliche fünffache Zimmervermietung unter Aufgabe der Eigennutzung und ohne Beachtung des Brandschutzes keine Nutzungsänderung sei und Sie keine Genehmigung brachen ... dann sollten Sie sich das vom Amt schnell schriftlich bestätigen lassen, denn das wäre ein Novum im Baurecht.

Bis zur Vorlage einer solchen schriftliche nBestätigung halte ich meine Antwort nach wie vor für zutreffend.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg

Bewertung des Fragestellers 8. Oktober 2020 | 23:11

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Unser Sachverhalt wurde schnell und ausreichend beurteilt. Auch auf meine Verständnisfrage wurde schnell eingegangen. Herr Bohle war auch sehr freundlich. Inhaltlich ist allerdings ein anderes Ergebnis erläutert worden, als mittlerweile über das Bauamt geklärt wurde.
(Laut Anwalt ist ein Antrag auf Nutzungsänderung notwendig, wenn ein EFH nicht mehr an eine Familie, sondern zimmerweise an Einzelpersonen vermietet wird. Laut Bauamt ist es nicht notwendig, wenn es die gleiche Anzahl an Personen ist und ein häusliches Wohnen mit gemeinschaftlicher Nutzung von Küche, etc. vorliegt.)

"
Stellungnahme vom Anwalt:

Sehr geehrte Ratsuchende,


Ihre unterdurchschnittliche Bewertung und die "Auskunft" des Bauamtes überrascht nun doch:

Wenn Ihnen dort mitgeteilt worden sein soll, dass die Umnutzung eines EFH im Bereich eines allgemeinen Wohngebietes nach § 4 BauNVO in eine gewerbliche fünffache Zimmervermietung unter Aufgabe der Eigennutzung und ohne Beachtung des Brandschutzes keine Nutzungsänderung sei und Sie keine Genehmigung brachen ... dann sollten Sie sich das vom Amt schnell schriftlich bestätigen lassen, denn das wäre ein Novum im Baurecht.

Bis zur Vorlage einer solchen schriftliche nBestätigung halte ich meine Antwort nach wie vor für zutreffend.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 8. Oktober 2020
3,8/5,0

Unser Sachverhalt wurde schnell und ausreichend beurteilt. Auch auf meine Verständnisfrage wurde schnell eingegangen. Herr Bohle war auch sehr freundlich. Inhaltlich ist allerdings ein anderes Ergebnis erläutert worden, als mittlerweile über das Bauamt geklärt wurde.
(Laut Anwalt ist ein Antrag auf Nutzungsänderung notwendig, wenn ein EFH nicht mehr an eine Familie, sondern zimmerweise an Einzelpersonen vermietet wird. Laut Bauamt ist es nicht notwendig, wenn es die gleiche Anzahl an Personen ist und ein häusliches Wohnen mit gemeinschaftlicher Nutzung von Küche, etc. vorliegt.)


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