Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Gemäß § 917 Abs. 1 BGB gilt:
"Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt."
Damit kann der Eigentümer des Hauses B von dem Eigentümer des Hauses A und damit ebenso von dessen Mieter verlangen, dass die Benutzung des Weges im Rahmen dieses sogenannten Notwegrechts geduldet wird. Wenn dies nicht freiwillig geduldet wird, müsste Eigentümer B sein Notwegrecht klagweise durchsetzen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
Sie ziehen das Notwegerecht heran. Dieses beinhaltet aber nur den Zugang zum Grundstück und nicht die Zufahrt. Außerdem wäre es doch möglich, dass die Eigentümer eine eigene Zufahrt bauen, da ihr Grundstück an einer öffentlichen Strasse liegt und nur durch den Bürgersteig von der Strasse getrennt ist. Wäre das Notwegerecht in diesem Falle zeitlich begrenzt?
Mit freundlichen Grüße
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
§ 917 BGB sieht ein Notwegerecht für Fälle vor, in denen einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt. Es gehört zur ordnungsmäßigen Benutzung, dass man mit einem Kraftfahrzeug unmittelbar an das Grundstück heranfahren kann - insofern kann ein Notwegerecht auch ein Recht auf eine Zufahrt umfassen. Dies muss jedoch nicht der Fall sein - insbesondere wenn ein Zugang vom öffentlichen Weg, wo eine Abstellmöglichkeit für ein Kraftfahrzeug sich in unmittelbarer Nähe zum Grundstück befindet (Bundesgerichtshof, Urteil des V. Zivilsenats vom 18.10.2013 - V ZR 278/12). Es kommt hier stets auf die Umstände des Einzelfalles und die Notwendigkeit der jeweiligen Art der Verbindung an.
Ein Notwegerecht besteht jedoch nicht, wenn die Zugangslosigkeit durch anderweitige Maßnahmen behoben werden kann, welche - insbesondere mit Blick auf den hierfür erforderlichen wirtschaftlichen Aufwand - zumutbar sind. Derjenige, der das Wegerecht beansprucht, muss im Zweifelsfalle nachweisen, dass eine anderweitige Behebung der Zugangslosigkeit nicht in wirtschaftlich angemessener Weise möglich ist. Ob dies der Fall ist, ist Tatfrage im Einzelfall. Wenn hier die Einrichtung einer anderweitigen Zufahrt in zumutbarer möglich ist, so müsste der Eigentümer des eingeschlossenen Grundstücks sich hierauf verweisen lassen.
Wenn nach alldem ein Notwegerecht bestehen sollte, so ist dies zeitlich nur insofern begrenzt, als dieses Recht erlischt, falls/sobald die Notsituation beendet ist, d.h. sich ein anderweitiger Zugang findet bzw. einrichten lässt.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -