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Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit

15. August 2015 11:52 |
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Ausländerrecht


Beantwortet von

Ich habe eine Einbürgerungszusicherung in einer Stadt in NRW bekommen. Nun muss ich meine jemenitische Staatsangehörigkeit aufgeben. Jemeniten müssen bundesweit eine "Genehmigung des jemenitischen Innenministeriums zum Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft" vorlegen. Diese habe ich beim Konsulat beantragt.

Das Konsulat hat mir zwei Bescheinigungen ausgestellt: Die erste Bescheinigung bestätigt, dass ich die Genehmigung beantragt habe, diese "kann aber zurzeit wegen der Krise im Jemen nicht erhalten werden". Die andere Bescheinigung besagt, dass "ein Verlust der jemenitischen Staatsbürgerschaft gar nicht möglich ist" und dass die "Genehmigung" nur bedeutet, dass man NEBEN der jemenitischen Staatsbürgerschaft eine andere erwerben kann. Dies sei seit dem Jahre 1991 der Fall !! Beide habe ich im Juni der Behörde vorgelegt.

Das Problem ist die zweite Bescheinigung. Die Behörde wusste nicht, dass ein Verlust der jemenitischen Staatsbürgerschaft gar nicht möglich ist. Fakt ist, dass die "Genehmigung" bisher bundesweit als Entlassung aus der jemenitischen Staatsbürgerschaft interpretiert wurde. Natürlich irrtümlich.

Vor zwei Monaten hat mich der Behördenleiter informiert, dass er diese Bescheinigungen an das Innenministerium des Landes weitergeleitet habe. Nur dieses entscheide, ob Jemeniten generell unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert werden. Gestern habe ich wieder gefragt. Er sagte: "Bisher kam keine Antwort. Vielleicht tauscht sich das Landesministerium noch mit dem Bundesministerium des Innern aus" !!!!!!!!!

Meine Frage: Muss ich jetzt wirklich warten, bis das Verfahren für ALLE Jemeniten geändert wird und zwar bundesweit?! Das würde bestimmt sehr lange dauern und ist auch nicht mein Anliegen.Wie bewerten Sie es, dass der Behördenleiter über meinen Fall nicht entscheiden will und ihn vom Ministerium abhängig macht? Ist eine Entscheidung juristisch gesehen nicht möglich? Es ist ja nicht meine Schuld, dass man die "jemenitische Genehmigung" bisher als Entlassung aus der jemenitischen Staatsbürgerschaft missverstanden hat. Könnte man mich gemäß §12 Ab. 3. StAG aufgrund der ersten Bescheinigung befreien, welche sagt, dass die Genehmigung des jemenitischen Ministeriums wegen des Krieges im Jemen nicht zu erhalten ist? Wie soll ich vorgehen?

Einsatz editiert am 15.08.2015 12:18:43

15. August 2015 | 15:20

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1.
Sie müssen das nicht abwarten, müssten dann aber Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben, was schwierig werden könnte (vgl. z. B. ablehnend in einem ähnlichen Fall, VG Darmstadt, Urteil vom 25. Juni 2014, Az. 5 K 1394/12 .DA zum Thema Entlassung aus jemenitischer Staatsbürgerschaft und die dazugehörige Frage der Unzumutbarkeit).

Das können Sie bereits nach drei Monaten, wenn dann seit Antragsstellung kein Ergebnis vorliegt, als sogenannte Verpflichtungsklage in Form einer Untätigkeitsklage.

2.
Die Entscheidung des Behördenleiters ist einerseits verständlich, andererseits wiederum auch nicht, denn es ist stets eine Einzelfallentscheidung, die die Behörde zu treffen hat.

Wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann, ist ausnahmsweise eine Mehrstaatigkeit möglich.

Das ist anzunehmen, wenn

- das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,

- der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,

- der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat.

3.
Hier wäre auch in der Tat der aktuelle Krieg im Jemen zu beachten und das von Ihnen geschilderte Missverständnis.

Das zu 2. Geschriebene muss ja die Behörde schon jetzt prüfen.

4.
Ggf. erreichen Sie mit weiterer anwaltlicher Hilfe eine schnellere und positive Lösung, auch ohne Klage.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 16. August 2015 | 11:29

Danke für Ihre Antwort. Warum sagen Sie, dass es schwierig sein könnte, wenn ich eine Klage erhebe? Das Urteil, auf das Sie hingewiesen haben, bezieht sich ja auf ein anderes Problem und einen anderen Absatz des $ 12 StAG. Ich könnte mich ja auf zwei Sätze berufen:
- das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
UND
- der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat.

Sehen Sie trotzdem, dass ich schlechte Karten vor Gericht habe?
Wie lange würde eine solche Klage vor Gericht in einer Großstadt dauern?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. August 2015 | 17:44

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:

Ich habe mir das Urteil nochmals angesehen und stimme Ihnen zu, dass dieses ggf. nicht ganz passend ist.

Aber:
Es kommt darauf an, wie die Behörde Ihre Entscheidung in einem Bescheid begründend, also für den Fall, dass sie ablehnend ausfällt, was so dann geprüft werden müsste.

Aber wenn man sich die aktuelle Situation im Jemen ansieht, dürften in der Tat doch Chancen bestehen, (außer-)gerichtlich dagegen (mithilfe eines Anwalts bestenfalls) vorzugehen.

Denn folgendes steht in der betreffenden Verwaltungsvorschrift:

Faktisch und unzumutbar ist die mangelnde Entlassung aus der Staatsbürgerschaft, wenn dieses der betreffende Staat in absehbarer nicht vornimmt, was hier momentan der Fall sein wird.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Vielen Dank für eine Bewertung meiner Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt

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