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Einbürgerung, Kinderzuschlag

23. Dezember 2013 00:03 |
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Ausländerrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Kann der Bezug von Kinderzuschlag und Teilhabeleistungen negative Auswirkungen auf das Einbürgerungsverfahren der Ehefrau haben?

Ein Antrag auf Kinderzuschlag sollte keine negativen Auswirkungen auf die Visumsverlängerung oder die Einbürgerung Ihrer Frau haben. Bei verheirateten Einbürgerungsbewerbern ist es ausreichend, dass die Ehegatten gemeinsam in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Ein Einkommen von 1400 Euro netto plus Kindergeld sollte ebenfalls ausreichen.

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Frau (iranische Staatsbürgerin) und ich (deutscher Staatsbürger) leben gemeinsam mit unserer Tochter (deutsche Staatsbürgerin) in Deutschland.

Meine Frau hat ein einjähriges Visum (zur Familienzusammenführung) und muss wohl laut Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums drei Jahre warten, bis sie den Antrag auf Einbürgerung stellen kann.

Wenn ich in der Zwischenzeit einen Antrag auf Kinderzuschlag (und Teilhabeleistungen für unsere Tochter) stelle, wirkt sich das negativ aus auf die Visumsverlängerung oder die Einbürgerung oder ist der Antrag unschädlich? Bitte zitieren Sie die relevanten Quellen der Rechtsprechung und Urteile hierzu.

Reichen 1400 Euro netto + Kindergeld aus für die Familie, um die Voraussetzung der Einbürgerung zu erfüllen?

Wenn wir jetzt Kinderzuschlag beantragen und später verbessert sich unsere Einkommenssituation, weil meine Frau nach ihrer Ausbildung dann auch arbeiten kann, legt die Einbürgerungsbehörde dann die neue Situation zugrunde oder ist man durch den Bezug des Kinderzuschlags für immer "gebrandmarkt"?

Vielen dank für Ihre Ratschläge im voraus.

Mit freundlichen Grüßen



Einsatz editiert am 26.12.2013 13:16:23

26. Dezember 2013 | 16:08

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Das sollte unschädlich sein, denn es gilt:

Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzung von regelmäßigen Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit durch einen Ehegatten erfüllt wird, § 9c Abs. 1 Nr. 4 Aufenthaltsgesetz.

Es ist zudem nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Staatsangehörigekeitsgesetzes zwar vorausgesetzt, dass der Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestritten werden kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten ist, aber bei verheirateten Einbürgerungsbewerbern ist es ausreichend, dass die Ehegatten hierzu gemeinsam in der Lage sind.
Der Kinderzuschlag richtet sich außerdem nach dem Bundeskindergeldgesetz.

Nach meiner ersten Einschätzung sollte dieses also weder vorher noch nachher einen Aufenthaltstitel/eine Einbürgerung ausschließen.

1400 Euro netto + Kindergeld reichen ansonsten ebenfalls aus.

Der Einbürgerung steht es nicht entgegen, wenn der Einbürgerungsbewerber Kindergeld oder eine Rente eines deutschen Trägers bezogen hat oder bezieht. Bei Bezug anderer Leistungen, wie Arbeitslosengeld, Erziehungsgeld, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Wohngeld oder Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, ist eine Prognoseentscheidung erforderlich, ob der Einbürgerungsbewerber künftig in der Lage sein wird, sich ohne Bezug solcher Leistungen aus eigenen Kräften
zu unterhalten, vgl. 8.1.1.4 Zu Nummer 4 (Unterhaltsfähigkeit) der Verwaltungvorschriften zum Staatsangehörigkeitsgesetz.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

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