Sehr geehrter Herr, sehr geehrte Dame,
auf Grundlage der geschilderten Details erlaube ich mir, Ihre Frage wie nachfolgend summarisch zu beantworten. Bitte beachten Sie, dass bedingungsgemäß eine Erstberatung geboten wird, die eine genaue und abschließende weiterführende Beratung nicht ersetzt!
1. Sie müssen den Arbeitgeber informieren, da dieser Aspekt für die Einstellung wesentlich ist und er daher die Stelle anderweitig besetzen könnte.
2. Das Kreiswehrersatzamt sollte frühzeitig über die Situation aufgeklärt werden. Insbesondere sollte ein Antrag auf Zurückstellung gestellt werden. Dazu bestimmt
§ 12 WehrpflichtG:
(4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn
die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor (…),
1. wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen
a) die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger Angehöriger oder
anderer hilfsbedürftiger Personen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefährdet würde oder
b) für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten sind,
2. wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen oder elterlichen Betriebes unentbehrlich ist,
3. wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen
a) eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,
b) ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium, in dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester bereits erreicht ist, oder einen zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder c) eine bereits begonnene Berufsausbildung unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.
Dabei handelt es sich um nicht abschließende Regelfälle. Die Rechtsprechung des Bunderverwaltungsgerichts nimmt eine unzumutbare Härte an, wenn eine einmalige Berufschance endgültig verloren geht. Allerdings lässt sich trefflich drüber streiten, wann genau diese Voraussetzungen vorliegen. Die Möglichkeit allein, einen Arbeitsplatz wegen der Einberufung nicht annehmen zu können, wird generell nicht ausreichen. Dementsprechend sollten Sie auf eine wohlwollende Auslegung der unzumutbaren Härte dringen und dazu mit dem KWA telefonieren bzw. zur Sicherheit einen Anwalt Ihres Vertrauens mit dem Antrag befassen.
3. Zwar darf der Arbeitgeber auf die Einberufung gestützt nicht kündigen. Da die mögliche Einberufung hier aber noch vor Vertragsunterzeichnung bekannt war, wäre bei unterlassenem Hinweis des Arbeitnehmers der Vertrag wegen Täuschung anfechtbar. Außerdem laufen auch befristete Arbeitsverhältnisse nicht etwa länger und werden durch die Einberufung daher nicht verlängert.
Sie sollten daher dringend versuchen, die Einberufung zu verhindern.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Für eine weitere Vertretung schreiben Sie mich bitte ausschließlich über die untenstehende email an, ich rufe dann gerne zurück!
Hochachtungsvoll
Rechtsanwalt Hinrichs
rahinrichs@gmx.de
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