Sehr geehrter Ratsuchender,
gem. § 49 GmbHG
wird die Gesellschafterversammlung durch "die Geschäftsführer" einberufen. Das spricht zunächst dafür, dass alle Geschäftsführer gemeinsam die Versammlung einberufen müssen, damit die Einberufung wirksam ist. Tatsächlich ist jedoch anerkannt, dass jeder einzelne Geschäftsführer, auch wenn er gesamtvertretungsberechtigt ist, die Versammlung wirksam einberufen darf. Die Einberufung ist wirksam, sofern die formellen Voraussetzungen eingehalten wurden. Dies ist insbesondere die Einberufungsfrist von mindestens einer Woche.
In Ihrem Fall ergeben sich daher für die Einberufung keine Hinweise auf die Unwirksamkeit der Einberufung.
Ein gebundener Anspruch auf die Verlegung der Gesellschafterversammlung besteht nicht. Insbesondere kann auch nur der Geschäftsführer die Versammlung absagen, der zu dieser geladen hat. Es besteht jedoch die Möglichkeit, eine einberufene Versammlung auf Antrag bei eben diesem Geschäftsführer verlegen zu lassen. Dafür muss ein besonderes Interesse der GmbH vorhanden sein.
Gerichtlich lässt sich dies eventuell im Rahmen einer einstweiligen Verfügung durchsetzen, wobei die Erfolgswahrscheinlichkeit zunächst als kritisch bewertet werden muss. Die Verlegung einer Gesellschafterversammlung ist ein Ausnahmefall. Ein gebundener Anspruch besteht nicht, so dass schwerwiegende Gründe vorhanden sein müssen, um eine solche Verfügung zu erwirken. Es müssen konkrete Gefahren für bestehende Rechte vorliegen, die gerade die Verlegung rechtfertigen.
Dies ist in Ihrem Fall jedenfalls aus der Ferne nicht zu erkennen.
Ich hoffe, Ihnen zunächst weitergeholfen zu haben. Bitte berücksichtigen Sie, dass auf diesem Forum keine entgültigen Beratungen gegeben werden können. Es handelt sich daher lediglich um eine Erstberatung. Sollten Sie ein tiefergehendes Interesse an der Verlegung haben, so möchte ich Ihnen empfehlen, weiteren anwaltlichen Rat einzuholen, der dann auch die konkreten Gegebenheiten und Interessen tiefer einbeziehen kann.
Selbstverständlich stehe ich Ihnen weiterhin gerne zur Verfügung.
Mit freundliche Grüßen,
Thomas R. Krajewski
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