Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Hier sind zwei verschiedene Fragen auseinander zu halten: 1. Konnte eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden und 2. Ist die Tagesordnung rechtlich zu beanstanden?
1. Einberufung außerordentliche Mitgliederversammlung
Aussagegemäß enthält Ihre Satzung keine Bestimmungen, wann eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen ist. Insoweit gilt dann § 49 Abs. 2 GmbHG
: „Sie (=die Gesellschafterversammlung) ist außer den ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint."
Dabei haben sich zwei Fallgruppen herausgebildet:
1. Anstehen von Maßnahmen die ihrer Bedeutung wegen von den Gesellschaftern in eigener Verantwortung beschlossen werden sollten oder überhaupt nur von ihnen beschlossen werden können
2. besondere Entwicklungen bzw Risiken lassen eine Information, einen Meinungsaustausch und eine Willensbildung der Gesellschafter erforderlich erscheinen
Beide Fallgruppen sind natürlich schwammig. Der Geschäftsführung steht ein gewisser Ermessensspielraum zu. Die Gesellschafterversammlung darf nur einberufen werden, wenn dies nach dem Urteil eines ordentlichen Geschäftsmanns) sinnvoll erscheint, es gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. Baumbach/Hueck/Zöllner § 49 Rn. 14). Dabei ist unter anderem zu prüfen, ob die Angelegenheit überhaupt eine Befassung der Gesellschafterversammlung erfordert und ob die Angelegenheit so dringlich ist, dass nicht bis zur nächsten ordentlichen Gesellschafterversammlung zugewartet werden kann. Dabei ist auch der Aufwand der Gesellschaft (finanziell für die Abhaltung der Versammlung) als auch der den Gesellschaftern entstehende Aufwand zu berücksichtigten (vgl. hierzu Schindler in Beck’scher Online-Kommentar GmbHG § 49
Rn. 32 mwN).
Eine Beurteilung aus der Ferne ist hier mit den vorhandenen Informationen unmöglich. Vermutlich haben Sie selbst nicht genug Informationen um dies zu beurteilen, da Ihnen nur die schwammige Tagesordnung bekannt ist (hierzu Punkt 2).
Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass eine an sich nicht erforderliche Einberufung der Gesellschafterversammlung die Einladung nicht unwirksam macht. Die Einladung bleibt wirksam und auch auf der Versammlung gefasste Beschlüsse bleiben wirksam. Folge ist allein, dass der Geschäftsführer gegen seine Sorgfaltspflichten verstößt und sich ggf. Schadensersatzpflichtig macht (Aufwand einer Gesellschafterversammlung)
2. Beanstandung Tagesordnung
Die andere Frage ist die, ob die Tagesordnung ausreichend ist. Das Gesetz sieht in § 51 Abs. 2 GmbHG
zunächst nur vor, dass eine Tagesordnung angegeben werden soll. Eine Pflicht ist dies zunächst nicht. Aus § 51 Abs. 4 GmbHG
ergibt sich jedoch im Umkehrschluss, dass eine Angabe bzgl zu treffender Beschlüsse erforderlich ist, wenn nicht alle Gesellschafter zustimmen. Hierauf kommt es hier jedoch nicht an, da sich aus Ihrer Satzung entnehmen lässt, dass die Angabe der Tagesordnung bereits bei der Einladung zu übermitteln ist und nicht nach § 51 Abs. 4 GmbHG
kurzfristig nachholbar ist.
Allgemein geht man davon aus, dass sämtliche Gegenstände der Versammlung so genau bezeichnet werden müssen, dass sich der Empfänger der Einladung ohne Rückfragen ein so genaues Bild machen kann, dass er weiß, worüber verhandelt und Beschluss gefasst werden soll und sich hierauf vorbereiten kann (OLG Karlsruhe GmbHR 1989, 206
; OLG Düsseldorf NZG 2000, 1182
; Baumbach/Hueck/Zöllner § 51 Rn. 24). Insbesondere müssten sich die Gesellschafter auf eine Beschlussfassung vorbereiten können und vor Überrumpelungen geschützt sein (BGH NZG 2003, 127
).
Bei dieser Beurteilung kommt es auf den Empfängerhorizont an. Ich als unbeteiligter Dritter ohne weitere Informationen könnte mich mit dieser Tagesordnungsangabe nicht ordentlich auf die Versammlung vorbereiten, da ich kein Bild davon habe, worum es gehen soll. Bei Ihnen könnte es anders sein, wenn Sie nämlich – zum Beispiel aus vorangegangenen Versammlungen – wüssten, worum es hier gehen soll. Das kann ich nicht beurteilen. Ihrer Anfrage entnehme ich aber, dass dies wohl nicht der Fall ist und damit die Tagesordnung nicht ordnungsgemäß ist.
Folge hiervon ist die mögliche Anfechtbarkeit von gefassten Beschlüssen. Hier müssen Sie aber darauf achten, dass Sie in der Versammlung deutlich zum Ausdruck bringen und die nicht ordnungsgemäße Ladung rügen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Johannes Kromer
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