Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Einbauten der Vor-Vor-Mieterin bei Auszug nach knapp 10 Jahren Rückbauen?

3. Juni 2015 13:59 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,

ich wohne seit fast 10 Jahren in einer Mietwohnung, in der von der Vor-Vormieterin einige Einbauten Holzdecke, Einbauküche, Heizungsabdeckungen vorgenommen wurden. D.h. diese Einbauten sind jetzt min 20Jahre alt.
Ich ziehe nun aus und die Verwaltung (welche während unserer Mitdauer gewechselt hat und erst seit drei Jahren für dieses Objekt zuständig ist) fordert das wir die Einbauten zurück bauen. Im Mietvertrag steht tatsächlich das wir die genannten Einbauten vom Vormieter übernehmen und bei Auszug für den Rückbau zuständig sind.

Ein Nachmieter kommt leider nicht in Betracht da die Wohnung nach unserem Auszug erstmal saniert wird(Küche,Bad).

Meine Frage nun, bin ich wirklich für den Rückbau verantwortlich?
Oder war die Übernahme der Verantwortung ggf schon damals nicht rechtens?Bzw sind die Einbauten evtl. mittlerweile verjährt oder ähnliches?


Mit freundlichen Grüßen



3. Juni 2015 | 14:55

Antwort

von


(2495)
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Guten Tag,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Grundsätzlich ist ein Mieter verpflichtet, die Mietwohnung nach Ende des Mietverhältnisses an den Vermieter zurückzugeben und zwar so, wie er sie übernommen hat. Einbauten sind wieder zu entfernen, sofern keine Einigung über deren Verbleib getroffen wurde, was hier ja nicht der Fall ist.

Da Sie durch eine vertragliche Regelung die Pflicht des Vormieters insoweit übernommen haben, müssen Sie auch dessen Einbauten beseitigen.

Anhaltspunkte dafür, dass diese Vereinbarung unwirksam sein könnte, gibt Ihre Sachverhaltsschilderung nicht her.

Sie sind daher entsprechend verpflichtet.


Mit freundlichen Grüßen


ANTWORT VON

(2495)

Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht, Baurecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER