Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
1. Grundsätzlich stellt eine Überschreitung des angegebenen Dezibelwertes einen Sachmangel im Sinne von § 434 BGB
dar. Allerdings gewähren Gerichte teilweise eine Toleranz von 10%, sodass hier 39,8 db die Obergrenze wären.
2. Nein, solche Laborwerte sind nicht unanfechtbar. Dies gilt im Übrigen auch bei Auto nicht.
3. Der Händler, also hier das Möbelhaus, ist in Anspruch zu nehmen. Der Anspruch richtet sich zunächst auf Nacherfüllung (Reparatur des Kühlschrankes). Da diese wohl nicht möglich sein wird, weil das Gerät wahrscheinlich grundsätzlich lauter ist, als angegeben, besteht nach Ihrer Wahl die Möglichkeit den Kaufpreis zu mindern oder vom Kaufvertrag zurückzutreten.
4. Wenn der Mangel bewiesen werden kann, stehen die Chancen gut.
5. In diesem Fall wird sich das Ganze nur durch einen Gutachter klären lassen. Ihre eigene Messung ist vor Gericht leider nicht verwertbar und zwar grundsätzlich nicht, egal unter welchen Bedingungen oder mit welchen Messgeräten Sie diese durchführen. Daher sollten Sie auch keine Maßnahmen zu einer genaueren Messung unternehmen. Diese Kosten können Sie sich sparen.
6. Die Garantie würde erst erlöschen, wenn Sie eine Änderung am Gerät vornehmen. Ein Ausbau aus der Einbauküche, der in aller Regel ohne Änderung des Gerätes möglich sein dürfte, bringt die Garantie nicht zum Erlöschen. Wie unter Ziff. 5 gesagt bringt Ihnen der Ausbau aber nichts, wenn er darauf gerichtet sein sollte, eine genauere Messung durchzuführen.
7. Meine Empfehlung ist es, dass Sie sich mit dem Möbelhaus außergerichtlich auf einen Vergleich einigen und eine Kaufpreisminderung aushandeln. Ein gerichtliches Gutachten ist teuer und wenn dieses zum Ergebnis kommt, dass die Lautstärke doch im angegebenen Bereich ist, dann bleiben Sie auf den hohen Kosten sitzen. Dies sollte man nur mit einer Rechtsschutzversicherung im Rücken angehen, ansonsten würde ich davon abraten.
8. Sie können protokollieren, was der Techniker getan hat. Allerdings ist dies in Ihrem Fall nicht von großer Bedeutung, da bereits vorher gesagt wurde, dass keine Lautstärkemessung durchgeführt wird. Sollte doch eine Messung erfolgen, ist am besten ein Zeuge vor Ort und es wird ein Bild des Messergebnisses angefertigt von Ihnen.
Ich hoffe, Ihre Fragen verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt
Antwort
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Hallo Hr Dietrich,
Vielen Dank für die Informationen. Bzgl der Minderung des Kaufpreises habe ich nur noch eine Frage:
Wie viel Prozent Minderung vom Kaufpreis (des Kühlschranks) wäre angemessen bzw üblich?
Grüße,
Ernüchterte Kunde
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Realistisch wäre hier wohl eine Minderung um etwa 10% bis 15% des Kaufpreises.
Viele Grüße
Alexander Dietrich