Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Gemäß § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB wird die Tat grundsätzlich mit Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
Ein Strafmaß lässt sich nicht verbindlich vorhersagen, da dies im Ermessen des erkennenden Gerichts liegt. Ohne jegliche Vorstrafe ist damit zu rechnen, dass gemäß § 47 Abs. 2 StGB ersatzweise auf eine Geldstrafe erkannt wird. Mit einer Vorstrafe kann es durchaus zu einer Bewährungsstrafe - ggf. auf Bewährung kommen. Es kommt hier auf Täter und Tatumstände an.
Jedenfalls wenn die Beweislast erdrückend ist, ist zu einem Geständnis zu raten, da sich dies strafmildernd auswirken kann. Wenn indes Beweisschwierigkeiten auftreten, kann eine Verteidigung gegen die Vorwürfe anzuraten sein. Letztlich lässt sich eine verbindliche Auskunft nur nach Akteneinsicht erteilen. Ich empfehle vor diesem Hintergrunde die Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der Akteneinsicht und Ersteinschätzung. Danach lässt sich verbindlich vorhersagen, ob ein Geständnis oder eine Verteidigungsstrategie anzuraten ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein und stehe Ihnen bei Rückfragen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
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