Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Grundlage der Entscheidung des Familiengerichts ist allein das Kindeswohl. Konkret bedeutet dies, dass dem Antrag des Vaters nicht stattgegeben wird, wenn die Übertragung des alleinigen Sorgerechts/ Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn nicht dem Kindeswohl entspricht. Hier kommt es u.a. auch darauf an, wie stark die Bindungen des Kindes zu einem Elternteil sind, ob durch einen möglicherweise dann erforderlichen Umzug des Kindes erhebliche seelische oder körperliche Nachteile für das Kind zu erwarten sind etc. Das Gericht muss sich also die Frage stellen, ob eine Änderung des Sorgerechts und Übertragung auf den Vater unter den gegebenen Umständen dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Nach Ihren Schilderungen kann ich nicht erkennen, dass die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater dem Kindeswohl besser entspricht als dieses bei Ihnen zu belassen. Erziehungsungeeignetheit kann man sicherlich nicht annehmen, weil Sie viel telefonieren. Auch die anderen genannten Gründe reichen nicht aus, um einem Elternteil das Sorgerecht oder einen Teil hiervon zu entziehen. Nach § 160 FamFG
soll bzw. muss das Gericht in Kindschaftssachen die Eltern anhören; es ist somit unwahrscheinlich, dass eine Entscheidung ohne Ihre Anhörung erfolgt. Es kann zwar sein, dass der Kindsvater den Erlass einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung beantragt hat. Hier können Sie jedoch beantragen, dass eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird. In diesem Falle wird das Gericht dann einen Termin anberaumen. Zudem wird das Gericht das Jugendamt beteiligen, das mittels eines Gutachtens gegenüber dem Gericht eine Stellungnahme zum Kindeswohl abgibt. An dieser wird sich das Gericht normalerweise bei seiner Entscheidung orientieren.
Ohne Kenntnis der konkreten Anträge des Vaters kann ich Ihnen leider nicht sagen, welcher Antrag im Einzelnen von Ihnen gestellt werden sollte. Ich empfehle Ihnen aber dringend, auch weil die Angelegenheit eilig ist, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens mit Ihrer Vertretung zu beauftragen. Dass das Gericht – trotz eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung – bereits seit 4 Wochen nicht tätig wurde, kann alles oder nichts heißen. Ich habe die Erfahrung gemacht, dass in Fällen, in denen nicht unmittelbar eine einstweilige Anordnung erlassen wurde, die Rechtslage vom Gericht oftmals nicht als so eindeutig gewertet wurde, wie der Antragsteller dies in seinem Antrag behauptet hat.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
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Also spricht die Zeit für mich das dem Antrag nicht statt gegeben wird? Auch diese Betrugssache hat doch in einem Sorgerechtsverfahren keine Gewichtigkeit oder?
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Man kann leider nicht pauschal sagen, ob die Zeit hier für Sie spricht oder nicht. Dies bedeutet nur, dass das Gericht sich hier Gedanken macht.
Straftaten, die ein Elternteil begangen hat oder laufende Ermittlungsverfahren sagen nichts über die Erziehungsgeeignetheit eines Elternteils aus, sodass dies erst einmal vernachlässigt werden kann.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
Rechtsanwältin