Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider geht aus Ihrer Schilderung nicht hervor, wie die Berechnung der Wohnfläche zu erfolgen hat, ob es sich bei den Angaben um Brutto- oder Nettoflächen handelt, sowie ob und ggf. welche Besonderheiten zu beachten sind. Daher bitte ich Sie um Verständnis dafür, dass die nachfolgenden Ausführungen abstrakt gehalten sind und anhand Ihres Kaufvertrages gegengeprüft werden sollten.
zu 1)
Der Mitteilung der Wohnfläche können Sie in derselben Form widersprechen, in der Ihnen die Mitteilung zugegangen ist. Zu empfehlen ist, bei einem Widersprucch direkt dem Verkäufer gegenüber diesen Widerspruch cc dem Notar zuzuleiten, damit dieser nicht die Wohnflächenmitteilung als unstreitig ansehen muss.
Auch wenn in § 1 WoFlV der Anwendungsbereich der Verordnung anders definiert ist, ist eine Bezugnahme auf die Verordnung hinsichtlich der Berechnung möglich. Selbst wenn der Verkäufer dieser Bezugnahme widersprechen wollte, müsste er diesen Widerspruch erst einmal sachlich begründen.
Zur Formulierung des Widerspruchs wird vorgeschlagen, diesen als formloses Anschreiben zu gestalten, dem sodann die Berechnung Ihres Architekten als Anlage beigefügt wird.
zu 2)
Dieser Vorschlag ist durchaus sinnvoll. Ich gehe davon aus, dass Ihrem Kaufvertrag Bauzeichnungen o.ä. beigefügt waren, aus denen sich die geplanten Maße der Galerie ergeben. Sollte der Verkäufer ohne Notwendigkeit von diesen Vorgaben abgewichen sein, steht in der Tat der Vorwurf im Raum, die Abweichung bei der Ausührung nur zwecks Generierung zusätzlicher Erlöse vorgenommen zu haben. In diesem Fall wäre eine Berufung auf die Kaufpreisanpassungsklausel treuwidrig.
zu 3)
Die Rechnungsstellung hat nur Einfluss auf die Fälligkeit der Forderung, nicht auf deren Bestand. Hierfür kommt es nur auf die Kaufpreisanpassungsklausel in Verbindung mit der Wohnflächenabweichung an.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
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