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Eigentumsverhältnisse bei einem Doppelhaus

9. August 2015 17:32 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Lautenschläger

Zusammenfassung

Ihre Frage betrifft das Sachenrecht d.h. das Grundstücksrecht (bei Realteilung) bzw. das Wohnungseigentumsgesetz/das Miteigentum (bei Idealteilung). Weiter das Schadensrecht und am Rande das Nachbarrecht.

Wir sind Eigentümer einer Doppelhaushälfte. Die Häuser haben ein Spitzdach, der Dachfirst läuft parallel zueinander, wodurch sich eine gemeinsame Dachentwässerung ergibt. Da die Häuser aber versetzt aneinander gebaut sind, hat jedes Haus an dem Überhang noch eine eigene Dachrinne mit angeschlossenem Fallrohr. Die Dachrinne am Nachbarhaus ist nun defekt und durch das herauslaufende Wasser wird unsere Hauswand nass. Gehört diese Dachrinne unserem Nachbar, weil sie an seinem Dach hängt ? Oder ist es gemeinschaftliches Eigentum, weil das Wasser beider Dächer hindurch fliesst ?

ehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich im hiesigen Format (www.frag-einen-anwalt.de) wie folgt beantworten:


Ihre Frage betrifft das Sachenrecht d.h. das Grundstücksrecht (bei Realteilung) bzw. das Wohnungseigentumsgesetz/das Miteigentum (bei Idealteilung). Weiter das Schadensrecht und am Rande das Nachbarrecht.


Zunächst einmal wäre der Blick auf §§ 906 , 1004 BGB (anlalog) zu richten, denn es geht wohl darum Schaden und Gefahren fürs Eigentum (ggf. auch Sonder- und Miteigentum) abzuwenden. Hierzu steht ein sogenannter Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch parat (ggf. auch in landesrechtlichen Nachbarrechtsgesetzen NRG).

Ein benautes Grundstück ist grundsätzlich ordnungsgemäß zu entwässern, d.h. Abwasser und sogenanntes Dachwasser müssen ins Abwassersystem fliessen (sog. öffentlich-rechtlicher Anschluss- und Benutzungszwang).

Insbesondere müsste z.B. im Grundbuch und der Bauakte (der eigenen und der des Bauamts) erforscht werden ob eine Realteilung, oder ein Idealteilung vorgenommen wurde. Ganz konkret wäre zu prüfen ob eine dinglich (d.h. im Grundbuch - Stichwort Leitungsrecht) gesicherte Grundsicherheit vorliegt.

Die folgende Regelung vermittelt einen Eindruck, um was es geht:

§ 1021 BGB Vereinbarte Unterhaltungspflicht
(1) Gehört zur Ausübung einer Grunddienstbarkeit eine Anlage auf dem belasteten Grundstück, so kann bestimmt werden, dass der Eigentümer dieses Grundstücks die Anlage zu unterhalten hat, soweit das Interesse des Berechtigten es erfordert. Steht dem Eigentümer das Recht zur Mitbenutzung der Anlage zu, so kann bestimmt werden, dass der Berechtigte die Anlage zu unterhalten hat, soweit es für das Benutzungsrecht des Eigentümers erforderlich ist.
(2) Auf eine solche Unterhaltungspflicht finden die Vorschriften über die Reallasten entsprechende Anwendung.

Fehlt eine Vereinbarund zur Unterhaltungspflicht der gemeinsam genutzten Bauteile, müsste diese „vernünftig" neu geetroffen werden.

Dabei ist klar (Stichwort Gefahrerforschungseingriff, bzw. Schadensfeststellung), dass zu klären ist ob die Schadensursache eher im gemeinsamen genutzen Bereich, oder eben im Bereich ihres Nachbarn (dessen Dach) zu suchen ist.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Gerne weise ich Sie darauf hin, dass Sie die kostenlose Nachfragefunktion nutzen können.


Mit freundlichen Grüßen


Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt

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