Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gemäß § 5 GrunderwerbStG sind Grundstücke, die auf eine Gesamthand übergehen steuerbefreit. Die GbR ist eine Gesamthand im Sinne dieser Norm.
Dabei gilt nach § 5 Abs. 1 GrunderwerbStG die Befreiung bei Grundstücken mit mehreren Eigentümern in vollem Umfang, wenn die Anteile am Grundstück den Anteilen an der GbR entsprechen.
Nach § 5 Abs. 2 GrunderwerbStG gilt bei Alleineigentümern die Steuerbefreiung nur im Verhältnis ihrer Anteile an der GbR.
§ 5 Abs. 3 regelt dann, dass die Anteilsverhältnisse an der GbR die nächsten 5 Jahre konstant bleiben müssen.
Somit schlage ich folgende Konstruktion vor:
1. Die Ehefrau schenkt dem Ehemann 20 % des Grundstücks,
2. Beide gründen eine GbR mit dem oben beschriebenen Verhältnis 80:20
3. Beide bringen ihre Grundstücksanteile in die GbR ein.
4. Die nächsten 5 Jahre bleiben die Anteile an der GbR unverändert. Das sollte durch Gesellschaftsvertrag sichergestellt werden.
Schenkungssteuer dürfte bei dieser Gestaltung auch nicht anfallen. Schenkungen zwischen Eheleuten sind wie Sie schon dargelegt haben, steuerfrei und durch die Einbringung der Anteile am Grundstück wird niemandem etwas geschenkt.
Eine Schenkung an die GbR kann es nicht geben, weil nach § 7 ErbStG
Schenkungen unter Lebenden besteuert werden und eine GbR als solche nicht lebt. Zudem erfolgt auch keine Vermögensmehrung einer Person oder Körperschaft. Jedenfalls solange die Anteile unverändert bleiben.
Schließlich stellt sich für mich noch die Frage, wofür eine GbR formell gegründet werden muss. Dies ist allein für das Halten eines Grundstücks unter Eheleuten meiner Meinung nach nicht sinnvoll. Wenn Sie nicht einen besonderen Grund dafür haben, können Sie die Notarkosten für den Gesellschaftsvertrag eigentlich auch sparen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Schecker, Rechtsanwalt
Hallo,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Kann ich, um auf die ursprüngliche Fragestellung zurückzukommen, Ihre Antwort so verstehen, dass...
a) ... die Grunderwerbsteuerbefreiung, die das Gesetz für Übertragungen des Familienheims unter Eheleuten vorsieht, auch dann greift, wenn die Immobilie nicht an den Ehepartner, sondern an eine von beiden Ehepartnern gehaltene GbR übertragen wird? (Die GbR selbst ist ja gerade KEIN Ehepartner!)
b) ... mein (bedingter) Verzicht auf das Wohnrecht keine Schenkungssteuer auslöst, da er ja in Zusammenhang mit der Übertragung der Immobilie an die GbR erfolgt?
c) ... und auch die Übertragung der dann nicht mehr mit Wohnrecht belasteten Immobilie von meiner Frau an die GbR, an der sie nur noch mit 20 % beteiligt ist, keine Schenkungssteuer auslöst?
Vielen Dank für Ihre bitte möglichst verbindliche und eindeutige Beantwortung der Rückfrage.
Hallo,
Zunächst möchte ich mich für die etwas verzögerte Rückantwort entschuldigen, hatte viel zu tun die letzten Tage.
zu a) Die Antwort auf diese Frage lautet nein. Es greift eine andere Steuerbefreiung, nach § 5 GrundErwStG nicht nach § 3. Die Einbringung der Immobilie in die GbR ist jedoch unter oben geschilderten Umständen grunderwerbssteuerfrei.
zu b)Ein Verzicht ohne Gegenleistung auf ein Wohnrecht gegenüber dem Eigentümer löst Schenkungssteuer aus, vgl. Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 19.2.2010 (Az. 3 K 293/09
). Sie sollten die Anteile, die Ihnen die Frau als Gegenleistung überträgt so wählen, dass entweder der volle Wert ausgeglichen wird oder dass die noch offene Summe für eine theoretische Gegenleistung den Freibetrag zwischen Ehegatten nicht übersteigt.
zu c) ja, da wie bereits ausgeführt, an eine GbR nicht steuerwirksam geschenkt werden kann.