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Eigentumsübergang MFH

4. August 2007 00:44 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Folgende Ausgangslage:
Mittels notariellen Vertrag habe ich ein MFH mit mehreren vermieteten WE gekauft. Im Grundbuch stehe ich noch nicht.
Als Tag der Übergabe der Rechte und Pflichten wurde der 01.07.2007 festgelegt. Näheres dazu wurde im Vertrag nicht geregelt. Am 30.06.2007 wurde ein Übergabeprotokoll mit aktuellen Zählerständen erstellt.
Bis zum 30.06.2007 war eine HV für das Haus zuständig.

Bisher bestand mündlicher Konsens zwischen Eigentümer/HV und mir darüber, dass der Übergang ohne Zwischenabrechnung erfolgen soll.
Dies scheint hinfällig:

Am heutigen Tage habe ich aber diverse Rechnungen von der HV erhalten und ich werde aufgefordert diese zu bezahlen.

Ich bin mir absolut unsicher, ob ich diese bezahlen muss.
Beispiele:
1.Gebührenbescheid über Müll(1. Halbjahr 2007)- Gebührenbescheid ausgestellt im Juli mit Zahlungsziel August.
2.Abschlag über Gas und Strom- bezahlt durch die HV im Juni- diese wird aktuell zurück gefordert.
3.Es wurde durch ein Unternehmen trotzdem eine Zwischenabrechnung für Wasser/ Abwasser erstellt. Hier wird von der HV eine Begleichung der erheblichen Nachforderung gefordert.

Fragen:
1. Wie wird überlicherweise die Übergabe gehandhabt? (Wie bekomme ich die Übergabe sauber hin)
2. Sind die Rechnungen von mir zu bezahlen?
3. Da nächstes Jahr die Betriebskosten für 2007 von mir erstellt werden, wie verhält es sich mit den erhaltenen Vorauszahlungen durch den alten Eigentümer. (die sog. Abrechnungsspitze ist mir nicht bekannt)

Ich sehe in der Sache grundsätzlichen Beratungsbedarf und würde mich freuen, wenn ein Anwalt antworten würde, der bereit wäre, mich über dieses Forum hinaus zu beraten.

-- Einsatz geändert am 04.08.2007 00:53:31

-- Einsatz geändert am 04.08.2007 01:14:55

-- Einsatz geändert am 04.08.2007 01:17:01

4. August 2007 | 23:03

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Üblicherweise werden diese Punkte in dem Kaufvertrag geregelt, um Probleme wie nun vorliegend zu vermeiden. Dabei wird in fast allen Fällen festgeschrieben, daß der Käufer diese Kosten zu tragen hat.

Wenn der Kaufvertrag keine entsprechende Regelung enthält, müssen Sie diese Rechnungen nicht bezahlen. Dies gilt aber nur für Rechnungen, die Zeiträume vor der Übergabe betreffen. Rechnungen, die Zeiträume nach der Übergabe betreffen, sind von Ihnen zu bezahlen.

Vielleicht könnten Sie die dritte Frage kurz präzisieren. Welche Vorauszahlungen (von wem an wen auf was?) meinen Sie?
Die Vorauszahlungen verbleiben bei dem Verkäufer, Sie haben (vorbehaltlich entsprechender Regelungen in dem Kaufvertrag) keinen Anspruch auf Herausgabe der Vorauszahlungen.
Die Abrechnung müssen jedoch Sie durchführen, der Verkäufer ist aber zur Mitarbeit verpflichtet, jedoch sind alleine Sie aus dem Saldo berechtigt bzw. verpflichtet.

Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.


Rückfrage vom Fragesteller 5. August 2007 | 18:59

Danke für die Antwort.
Vielleicht haben Sie Frage 3 schon beantwortet, bin mir aber nicht sicher.
Deshalb:
Ich muss nächstes Jahr die BK für 2007 erstellen. Da die Mieter bisher ihre Vorauszahlungen an den alten Vermieter bezahlten und sich sehr wahrscheinlich ein Guthaben bzw. eine Nachzahung ergeben wird, wie verhält es sich mit der Abrechnung zwischen mir bzw. dem Ex Vermieter. Muss hier ein Ausgleich zwischen uns statt finden. (Es wurde im Kaufvertrag widerum nichts geregelt.)

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. August 2007 | 03:44

Sehr geehrter Ratsuchender,

der Veräußerer (also der Ex-VErmieter) muß Ihnen die Abrechnungsunterlagen zur Verfügung stellen.

Ein finanzieller Ausgleich muß nicht stattfinden.

Mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber

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