Sehr geehrte Ratsuchende, sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne beantworte. Bitte haben Sie Verständnis, dass diese Plattform lediglich die Möglichkeit einer Erstberatung bietet.
1. Frage:
Der Pflichtteilsanspruch gem. §§ 2317
I, 2303
I BGB entsteht gegen den Erben mit dem Erbfall zugunsten des Abkömmlings des Erblassers, sofern dieser von der Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen ausgeschlossen ist. Für Sie bedeutet das, dass Sie Ihren Pflichtteil erst nach dem Versterbern Ihrer Mutter von deren Erben verlangen können, wenn Sie selbst nach dem Willen Ihrer Mutter nicht erben. Die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs vor dem Todesfall ist damit nicht möglich.
Es ist jedoch grundsätzlich möglich, dass Ihre Mutter bereits zu Lebzeiten eine Schenkung vornimmt, die dann auf das Erbe angerechnet wird. Sollten Sie dahingehend weitere Informationen benötigen, lassen Sie es mich wissen.
2. Frage
Gem. § 864 II ZPO
ist die Zwangsvollstreckung und somit die Zwangsversteigerung eines Bruchteils eines Grundstücks zulässig, wenn der Bruchteil in dem Anteil eines Miteigentümers besteht. In Ihrem Fall bedeutet das, dass der Anteil von 2/3 Ihrer Mutter Gegenstand einer Zwangsvollstreckung sein kann, da Sie und ihre Mutter Anteilhaber einer Bruchteilsgemeinschaft gem. § 741 I BGB
sind.
3.Frage
Gem. § 311b I BGB
ist ein Vertrag, der sich auf die Verpflichtung zur Veräußerung eines Grundstücks bezieht, notariell zur beurkunden. Solange die Beurkundung nicht vorliegt, ist der Vertrage unwirksam (§ 125 BGB
). Daher sind die mündlichen Aussagen Ihrer Mutter, Ihnen den Anteil schenken zu wollen, rechtlich nicht verbindlich.
Ich hoffe, Ihnen so eine erste Orientierung gegeben zu haben. Sollten Sie Rückfragen haben, können Sie mich über die Rückfrageoption erreichen.
Alles Gute und liebe Grüsse!
RA Thomas R. Krajewski
kann mein 1/3 anteil zwangsversteigert werden?
oder kann ich den nun behalten u. muss keine angst haben, dass man mir diesen wegnimmt?
Sehr geehrte Ratsuchende, sehr geehrter Ratsuchender,
Ihr Anteil kann nur dann versteigert werden, wenn Sie Schuldner sind und Ihnen gegenüber ein vollstreckbarer Titel, also z.B. ein Urteil vorliegt. Sofern Ihre Mutter Schuldnerin ist, sie aber nicht, kann Ihr Eigentum nicht und danach auch nicht Ihr 1/3 Anteil versteigert werden.
Ausnahmsweise kann in das Haus gar nicht vollstreckt werden, wenn Sie mit Ihrer Mutter in einer Erbengemeinschaft sind und diese noch nicht auseinander gesetzt wurde, da dann das Haus ein Gesamtgut darstellt. Sollte das der Fall sein, kann in das Haus erst nach Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft vollstreckt werden. Dann aber immer nur in den Anteil des Schuldners (s.o.).
Sollten Unklarheiten bezüglich der Eigentumsaufteilung bestehen und das Zwangsversteigungsverfahren irrtümlicherweise auch in Bezug auf Ihren Anteil eingeleitet werden, könnte dagegen gerichtlich vorgegangen werden. Ich gehe jedoch davon aus, dass sowohl Ihre Mutter als auch Sie mit dem jeweiligen Anteil im Grundbuch eingetragen sind. Dann dürfen Sie darauf vertrauen, dass das Zwangsversteigerungsverfahren gar nicht erst gegen Sie eingeleitet wird.
Ich hoffe, Ihrem Bedarf damit gerecht geworden zu sein. Für weitere Informationen stehe ich jedoch gerne zur Verfügung.
Alles Gute und freundliche Grüsse!
RA Thomas R. Krajewski