Sehr geehrter Ratsuchender,
ob das Haus kostenlos genutz werden darf, hänft von einer Vereinbarung ab, die ggfs. zwischen Vater und Sohn ehemals getroffen haben - aber grundsätzlich wäre auch ein kostenfreies Wohnen zulässig und kommt gerade bei einer drohenden Zwangsversteigerung häufig vor.
Sollte es keine Vereinbarung geben, müsste der zuvor vereinbarte Mietzins nun an Sie gezahlt werden. Ansonsten git die Nutzungsentschädigung, die sich am Mietzins orientiert. Wird dieser nicht gezahlt, bleibt nur noch die gerichtliche Geltendmachung dieser ausstehenden Zahlung.
Sofern Sie die vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses haben, benötigen Sie keine Räumungsklage mehr; sofern Sie also außerordentlich gekündigt haben, können Sie also durch einen Gerichtsvollzieher dann die Zwangsräumung durchführen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg