Sehr geehrte Fragestellerin,
werden die Raten eines Kredits nicht bedient, der durch eine Hypothek abgesichert wurde, kann sich der Kreditgeber gem. § 1147 BGB
im Wege der Zwangvollstreckung aus dem Grundstück befriedigen. Der Eigentümer des belasteten Grundstücks muss die Zwangvollstreckung dulden.
Da Ihr Lebensgefährte die fälligen Raten nicht bedienen kann und will kann er die Zwangsvollstreckung nicht verhindern.
Er hat jedoch die Möglichkeit mit dem Kreditgeber und seiner Ex-Frau zu vereinbaren, dass zunächst ein freihändiger Verkauf versucht werden soll. Inwieweit der Kreditgeber und seine Ex-Frau daran Interesse haben, kann von hier nicht beurteilt werden. Ein freihändiger Verkauf der gesamten Immobilie ist ohne die Beteiligung der Ex-Frau jedoch nicht möglich.
Sollte Ihr Lebensgefährte gegen seine Ex-Frau Ausgleichsansprüche aus den von ihm in der Vergangenheit gezahlten Raten gem. § 426 BGB
haben, könnte er, nach Durchsetzung der Ansprüche, diese für die Zahlung der Raten gegenüber dem Kreditgeber einsetzen bis ein freihändiger Verkauf erfolgt ist. Ob Ihr Lebensgefährte einen solchen Anspruch hat, kann u.a. erst nach Sichtung der Kreditvertrages beurteilt werden. Dazu sollten Sie einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl beauftragen. Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de
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Diese Antwort ist vom 04.09.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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