im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
1. Nein. Beschlüsse oder Vereinbarungen der WEG wirken nur zwischen den Eigentümern.
2. Der Beschluss hat per se keine Konsequenzen. Die Vermieterin könnte Ihnen aber eine Abmahnung bzw. fristlose Kündigung zukommen lassen wegen Ruhestörung. Hier müsste ich aber den Sachverhalt prüfen, ob dies belegt ist.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
auch Fachanwalt für Steuerrecht
www.kanzlei-hermes.com
Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies.
Rückfrage vom Fragesteller31. März 2008 | 14:51
Rechtsanwalt Patrick Hermes
Kann in der Teilungserklärung - die ich nicht kenne - Kompetenzen der Eigentümerversammlung darüber hinaus zugelassen sein.
Mich irritiert, dass eine Hausverwaltung so agiert, wenn ein entsprechender Beschluss nur ins Leere führt?
MfG
Manfred Grupp
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt31. März 2008 | 15:01
Vielen Dank für die Nachfrage.
Welche Kompetenzen die WEG hat, auch aufgrund der Teilungserklärung, vermag ich nicht zu sagen. Der Beschluss hat für Sie erstmal keine Konsequenzen und keine Bindungswirkung. Die Vermieterin dagegen könnte aber aufgrund des Beschlusses gehalten sein, auf Sie hinzuwirken, dass Sie Ruhestörungen zu unterlassen haben etc.
Mit besten Grüßen