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Eigentümergemeinschaft Abstimmung

5. September 2024 16:49 |
Preis: 59,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Vor Jahren habe ich auf einer Zwangsversteigerung einen Laden mit 6 Stellplätzen gesteigert. Bei der ersten Eigentümerversammlung hatte ich nur eine Stimme, da ich lt. Hausverwalter Gesamteigentümer bin. Daraufhin hae ich den Laden (Eigenes Grundbuch) auf meine Frau übertragen. Nun hatte ich zwei Stimmen. Da die Parkplätze jeder auch ein eigens Grundbuch haben, übertrug ich einen auf meine Tochter. Das ist der Hausverwaltung seit Jahren bekannt, sie weigert sich aber, für diesen Parkplatz ein eigenes Eigentümerkonto zu führen. Bisher war das von mir auch toleriert und meine Tochter hat das nicht interessiert. Nun kommen aber Abstimmungen, wo ich drei Stimmen brauche. Da grundsätzlich meine Tochter als Eigentümerin nicht eingeladen wird, ist die Frage, was ist zu tun? - Sind die Beschlüsse einer Versammlung überhaupt gültig, wenn ein Eigentümer ausgeschlossen ist? - Wenn nein, wer oder wann müßte man anfechten?

5. September 2024 | 18:24

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Wenn ein Eigentümer von einer Eigentümerversammlung ausgeschlossen wird, kann dies die Gültigkeit der gefassten Beschlüsse beeinträchtigen. Grundsätzlich hat jeder Wohnungseigentümer das Recht, an der Versammlung teilzunehmen und abzustimmen. Wenn Ihre Tochter als Eigentümerin eines Stellplatzes nicht eingeladen wird, könnte dies ein Anfechtungsgrund sein.

1. **Gültigkeit der Beschlüsse**: Beschlüsse, die ohne ordnungsgemäße Einladung aller Eigentümer gefasst werden, können unwirksam sein. Die Einladungspflicht umfasst alle im Grundbuch eingetragenen Eigentümer.

2. **Anfechtung der Beschlüsse**: Ihre Tochter kann die Beschlüsse anfechten. Die Anfechtungsfrist beträgt in der Regel einen Monat ab Beschlussfassung. Die Anfechtung muss gerichtlich erfolgen. Verstreicht die Frist ohne Einreichung einer Anfechtungsklage, so sind die Beschlüsse grundsätzlich wirksam.

3. **Vorgehen**: Ihre Tochter sollte die Hausverwaltung schriftlich darauf hinweisen, dass sie als Eigentümerin nicht eingeladen wurde und die Beschlüsse daher anfechtbar sind. Sollte die Verwaltung nicht reagieren, kann Ihre Tochter die Anfechtung beim zuständigen Amtsgericht einreichen.
Es ist wichtig, dass die Eigentümerliste korrekt geführt wird und alle Eigentümer ordnungsgemäß eingeladen werden, um solche Probleme zu vermeiden.

Insgesamt möchte ich Sie jedoch auch darauf hinweisen, dass diese Antwort keine Erstberatung ersetzen kann und ausschließlich dazu dient, einen ersten Überblick über das Rechtsproblem zu erhalten. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


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