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Eigentümerbeschluss

6. Dezember 2006 12:03 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Wir haben als Eigentümergemeinschaft einen Sanierungsbeschluss mit knapper Mehrheit gefasst. Einige Eigentümer haben dem vor Gericht widersprochen, weil die (zweckgebundenen) Vertretungsvollmachten teilweise ohne Namen, ohne Wahl des Vertretungsberechtigten, ohne Angabe des Wahlwunsches und manche auch ohne Unterschrift waren. Formaljurustisches Chaos. Ferner haben auch die Ausführungen eines Architekten vor der Wahl teilweise nicht richtig.

Die Richterin hat der Hauswerwaltung die Möglichkeit eingeräumt, die entsprechenden Vertretungsformulare nun Monate nach (!) der Beschlussfassung korrigiert nachzureichen.

Frage: Ist dies zulässig, denn die Vertretungsvollmachten hätten ja bei der Eigentümerversammlung richtig ausgefüllt vorliegen müssen da keiner nachher mehr kontrollieren kann, ob nachträgliche Nebenabreden oder Korrekturen getroffen worden sind. Auch währe die Beschlussfähigkeit der ET-Versammlung hier anzuzweifeln. Wie sieht es mit der Zweckbindung aus, welche in den Vollmachten vorgesehen aber von vielen nicht angegeben war, auch das kann ja später niemand mehr nachvollziehen. Es kann doch nicht angehen, daß mit unvollständigen Vollmachten abgestimmt wird, diese dann aber erst Monate später nachkorrigiert eingereicht werden!? Wie lässt sich jetzt hier weiter argumentieren um den Beschluss als ungültig zu erklären?

WICHTIG: Ich habe zu diesem Thema bereits diverse Anfrage gestellt und jede für sich bezahlt. Bitte nur beantworten, wenn auch die entsprechenden Verweise auf das Gesetzestexte vorhanden sind. Vielen Dank.

-- Einsatz geändert am 06.12.2006 14:48:13

6. Dezember 2006 | 16:26

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für die Frage.

Kurz gefaßt ist die Anforderung der Richterin zulässig und korrekt, wenn der Versammlungsleiter die fehlerhafte Bevollmächtigung nicht zurückgewiesen hat.
Die hier einschlägige, wenn auch recht abstrakte §§-Kette lautet § 25 WohnungsEigentumsGesetz (WEG) iVm § 180 S. 2 BGB iVm § 184 BGB . Beide Gesetze können Sie z.B. unter dejure.org einsehen.

Dementsprechend wäre die einzige erfolgversprechende Argumentation dahingehend, daß der Versammlungsleiter die Bevollmächtigung zurückgewiesen hat. Hier ist ein Blick in das Versammlungsprotokoll notwendig.
Vielleicht könnten Sie kurz mitteilen, ob eine solche Zurückweisung gegeben war.

Bitte erläutern Sie kurz, was Sie mit Nebenabreden und Korrekturen konkret meinen. Bitte beachten Sie hierbei, daß gerade bei der Online-Beratung eine möglichst umfassende und präzise Darstellung Ihrerseits sehr hilfreich ist.

Grundsätzlich bindet die Vollmacht nur den Vollmachtgeber und den Bevollmächtigten, d.h. wenn der Bevollmächtigte seine Grenzen überschritten hat und der Vollmachtgeber dies nachträglich genehmigt, so ist dies nicht zu beanstanden, wenn die Grenzüberschreitung nicht durch den Versammlungsleiter zurückgewiesen wurde. Insofern wären Korrekturen etc. nur bei Zurückweisung der Vollmacht durch den Versammlungsleiter relevant.

Bitte beachten Sie, daß es für eine Beratung hilfreich ist, so viele Details wie möglich zu wissen. Dementsprechend wäre es hilfreich, wenn Sie im Wege der kostenlosen Nachfrage die bereits getätigten Anfragen verlinken könnten, so daß ich mir ein Gesamtbild machen kann. Dies gilt auch für eventuelle zukünftige Fragen. Mir selbst ist es unmöglich, die vorigen Fragen anhand Ihres Namens zu finden.

Bitte benutzen Sie auch bei sonstigen Rückfragen die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber


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