Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Frage.
Kurz gefaßt ist die Anforderung der Richterin zulässig und korrekt, wenn der Versammlungsleiter die fehlerhafte Bevollmächtigung nicht zurückgewiesen hat.
Die hier einschlägige, wenn auch recht abstrakte §§-Kette lautet § 25 WohnungsEigentumsGesetz (WEG) iVm § 180 S. 2 BGB
iVm § 184 BGB
. Beide Gesetze können Sie z.B. unter dejure.org einsehen.
Dementsprechend wäre die einzige erfolgversprechende Argumentation dahingehend, daß der Versammlungsleiter die Bevollmächtigung zurückgewiesen hat. Hier ist ein Blick in das Versammlungsprotokoll notwendig.
Vielleicht könnten Sie kurz mitteilen, ob eine solche Zurückweisung gegeben war.
Bitte erläutern Sie kurz, was Sie mit Nebenabreden und Korrekturen konkret meinen. Bitte beachten Sie hierbei, daß gerade bei der Online-Beratung eine möglichst umfassende und präzise Darstellung Ihrerseits sehr hilfreich ist.
Grundsätzlich bindet die Vollmacht nur den Vollmachtgeber und den Bevollmächtigten, d.h. wenn der Bevollmächtigte seine Grenzen überschritten hat und der Vollmachtgeber dies nachträglich genehmigt, so ist dies nicht zu beanstanden, wenn die Grenzüberschreitung nicht durch den Versammlungsleiter zurückgewiesen wurde. Insofern wären Korrekturen etc. nur bei Zurückweisung der Vollmacht durch den Versammlungsleiter relevant.
Bitte beachten Sie, daß es für eine Beratung hilfreich ist, so viele Details wie möglich zu wissen. Dementsprechend wäre es hilfreich, wenn Sie im Wege der kostenlosen Nachfrage die bereits getätigten Anfragen verlinken könnten, so daß ich mir ein Gesamtbild machen kann. Dies gilt auch für eventuelle zukünftige Fragen. Mir selbst ist es unmöglich, die vorigen Fragen anhand Ihres Namens zu finden.
Bitte benutzen Sie auch bei sonstigen Rückfragen die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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