Sehr geehrter Fragesteller,
eine Sperrzeit wird nicht verhängt, wenn für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein wichtiger Grund vorlag.
Zur weiteren Beantwortung Ihrer Frage zitiere ich aus der Durchführungsanweisung der Bundesagentur zum Stichwort "wichtiger Grund".
Danach liegt ein wichtiger Grund vor wenn:
"12. eine eheähnliche Gemeinschaft fortgesetzt wird. Eine
eheähnliche Gemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte
Lebensgemeinschaft zwischen einer Frau und einem Mann,
die so eng ist, dass sie von den Partnern ein gegenseitiges
Einstehen im Bedarfsfall erwarten lässt. Diese wird vermutet,
wenn Partner
- länger als ein Jahr zusammenleben ODER
- mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben ODER
- Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen ODER
- befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des
anderen zu verfügen"
Ihre Einschätzung, dass hier ein wichtiger Grund vorliegt, ist also richtig, wobei ich davon ausgehe, dass Sie mit Ihrer Partneri auch weiterhin zusammen leben werden, also eine gemeinsame Wohnung beziehen. Anderenfalls würde nicht die eheähnliche Gemeinschaft fortgesetzt, sondern lediglich die Beziehung.
Schildern Sie den Sachverhalt in der Stellungnahme also möglichst genau, fügen Sie außerdem die Nachweise der bereits erfolgten Bewerbungen bei.
Mit freundlichem Gruss
Lausch
- Rechtsanwältin -
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Lausch
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Sehr geehrte Anwältin,
vielen Dank für Ihre Antwort- wir sind nun etwas beruhigter - hoffentlich stellt sich das Arb.amt nicht quer und erspart uns den läsitgen Weg des Einspruchs etc.
Eine Frage hätte ich noch:
Kommt es zu einer Sperre da meine Freundin sich erst jetzt gemeldet hat - anstatt im Mai (zeitpunkt der Kündigung). Allerdings war bis gestern die Situation ungeklärt, ob eine Verlängerung des Vertrages erfolgt oder nicht.
Und wie lange ist diese überlicherweise ?
Vielen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
es besteht eine Verpflichtung, sich drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitssuchend zu melden. Damit hätte Ihre Lebensgefährtin sich trotz Verlängerung des Vertrages bereits im Mai arbeitssuchend melden müssen, so dass bei strenger Auslegung eine Sperrzeit verhängt werden kann.
Auch hier die Empfehlung der genauen Schilderung des Sachverhaltes, insbesondere warum Ihre Freunding ggfs. von einer weiteren Verlängerung ausgegangen ist.
Vor dem Hintergrund, dass Ihre Lebensgefährtin sich bereits um andere Arbeit beworben hat, wird möglicherweise von einer Sperrzeit abgesehen.
Die Sperrzeit wegen verspäteter Meldung beträgt eine Woche.
Für weitere Fragen und/oder Vertretung stehe ich gern zur Verfügung, die Kontaktdaten finden Sie im Kanzleiprofil.
Bitte beachten Sie, dass in diesem Fall weitere Kosten anfallen.
Mit freundlichem Gruss
Lausch
- Rechtsanwältin -