Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Nun aber zu Ihrer Frage, welche ich auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Grundsätzlich kann eine einmal ausgesprochene Kündigung nicht einseitig zurückgenommen werden. Unter gewissen Umständen kann eine solche Kündigung jedoch angefochten werden. Dies ist dann möglich, wenn man sich zum Zeitpunkt der Erklärung in einem Zustand befunden hat, der eine freie Willensbildung ausschließt.
Aufgrund Ihrer Krankheit ist es grundsätzlich möglich, dass ein solcher Zustand vorgelegen haben könnte. Jedoch müssen Sie - wenn Ihr Arbeitgeber diesem Anfechtungsrecht widerspricht - beweisen, dass Sie sich zu diesem Zeitpunkt tatsächlich in geschäftsunfähigem Zustand befunden haben. Hierfür müssten sich genügend Anhaltspunkte in Ihren ärztlichen Unterlagen befinden, damit Aussicht auf Erfolg besteht.
Sofern Sie demnach von einer beweisbaren Geschäftsunfähigkeit ausgehen, empfehle ich, die Anfechtung zu erklären und im Zweifel einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens mit dieser Angelegenheit zu betrauen. Sie können sich im Bedarfsfall hierfür jederzeit - gerne auch per Email - mit mir in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
S. Schorn
Rechtsanwältin
Regensburg
info@recht-kanzleischorn.de
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