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Eigenkündigung unwirksam / Burnout

13. Mai 2008 04:47 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Susanne Walter

Hallo,

ich habe für ein Unternehmen 7 Jahre gearbeitet. Durch das hohe Arbeitspensum und der Stressbelastung bin ich an einem Burnout Syndrom massiv erkrankt. Aktuell befinde ich mich in therapeutische Behandlung und muss auch eine Reha Klinik für mehrere Wochen aufsuchen.

Das Arbeitsverhältnis habe ich gekündigt. In der Situtaion wo ich die Kündigung abgegeben habe war ich total verzweifelt und durch den Stress auch nicht mehr handlungsfähig. Im nachhinein war diese entscheidung natürlich mehr als unglücklich. Da ich jetzt an der Krankheit leide und diese erst auskurieren muss. Erst jetzt reflektiere ich die Situtation richtig und ich hätte nicht kündigen sollen.

Daher meine Frage ob man rückwirkend (Kündigung liegt 6 Wochen Zurück) die Kündigung zurücknehmen kann, da durch die Krankheit meine Entscheidnung stark beeinträchtigt war.

vielen dank

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.

Nun aber zu Ihrer Frage, welche ich auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Grundsätzlich kann eine einmal ausgesprochene Kündigung nicht einseitig zurückgenommen werden. Unter gewissen Umständen kann eine solche Kündigung jedoch angefochten werden. Dies ist dann möglich, wenn man sich zum Zeitpunkt der Erklärung in einem Zustand befunden hat, der eine freie Willensbildung ausschließt.

Aufgrund Ihrer Krankheit ist es grundsätzlich möglich, dass ein solcher Zustand vorgelegen haben könnte. Jedoch müssen Sie - wenn Ihr Arbeitgeber diesem Anfechtungsrecht widerspricht - beweisen, dass Sie sich zu diesem Zeitpunkt tatsächlich in geschäftsunfähigem Zustand befunden haben. Hierfür müssten sich genügend Anhaltspunkte in Ihren ärztlichen Unterlagen befinden, damit Aussicht auf Erfolg besteht.

Sofern Sie demnach von einer beweisbaren Geschäftsunfähigkeit ausgehen, empfehle ich, die Anfechtung zu erklären und im Zweifel einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens mit dieser Angelegenheit zu betrauen. Sie können sich im Bedarfsfall hierfür jederzeit - gerne auch per Email - mit mir in Verbindung setzen.

Mit freundlichen Grüßen


S. Schorn
Rechtsanwältin


Regensburg
info@recht-kanzleischorn.de

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