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Eigenbedarfskündigung Härtefallgründe

25. Januar 2025 12:51 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich bewohne zusammen mit meinen Partner (nicht verheiratet) und unserem gemeinsamen Sohn ein Einfamilienhaus. Diese gehört einzig und allein meinem Partner. Dieser muss vermutlich Insolvenz anmelden und damit verlieren wir dann aller Wahrscheinlichkeit nach unseren Wohnraum (da es im Rahmen der Insolvenz veräußert werden muss). Ich bin Eigentümerin einer ähnliche Immobilie (Luftlinie 2km), die aktuell von einer Familie mit 3 Kindern bewohnt wird (seit ca. 1 Jahr). Das Einfamilienhaus das mir gehört ist etwas größer als unsere bisherige Immobilie (ca.40qm mehr), ansonsten von den Gegebenheiten recht ähnlich. Ich möchte in dem Fall der Insolvenz und unseres Verlustet des bisherigen Wohnraumes Eigenbedarf für uns anmelden. Meines Wissen besteht keine Krankheit oder kein besonders hohes Alter der Mieter (junge Familie Kinder zwischen 5-10 Jahre). Wie stehen meine Chance, im Falle einer Klage, das Recht auf die Nutzung meines Eigentums zu erhalten. Nehmen wir an, es gibt tatsächlich einen Härtefall, kann das Gericht mir die Nutzung meines Eigentums gänzlich verwehren (oder handelt es sich dann zum Beispiel um eine zeitliche Verzögerung). Im Falle eines Falles stehe ich aber ja selber auch ohne eine Unterkunft da (ich möchte ja nicht einfach aus Platzgründen Gebrauch von meinem Eigentum machen)

Eingrenzung vom Fragesteller
25. Januar 2025 | 12:54
25. Januar 2025 | 13:53

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

Sie beabsichtigen, im Falle der Insolvenz Ihres Partners und des damit verbundenen Verlusts Ihres derzeitigen Wohnraums, Eigenbedarf für Ihr eigenes Einfamilienhaus geltend zu machen, welches derzeit von einer fünfköpfigen Familie bewohnt wird. Ihre Frage zielt darauf ab, wie Ihre Chancen stehen, das Recht auf Nutzung Ihres Eigentums durchzusetzen, insbesondere im Hinblick auf mögliche Härtefallregelungen zugunsten der Mieter.

Rechtliche Grundlagen der Eigenbedarfskündigung

Gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann ein Vermieter das Mietverhältnis kündigen, wenn er die Räume für sich selbst, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. In Ihrem Fall würde der Eigenbedarf für Sie selbst sowie Ihren Sohn geltend gemacht werden, was grundsätzlich einen legitimen Kündigungsgrund darstellt.

Berücksichtigung möglicher Härtefälle

Allerdings haben Mieter gemäß § 574 BGB das Recht, der Kündigung zu widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses zu verlangen, wenn die Beendigung für sie, ihre Familie oder andere Haushaltsangehörige eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Ein Härtefall kann beispielsweise vorliegen bei:

- Hohes Alter in Verbindung mit Krankheit oder Pflegebedürftigkeit.

- Schwerwiegenden gesundheitlichen Einschränkungen, die einen Umzug unzumutbar machen.

- Langer Wohndauer und tiefer sozialer Verwurzelung im Wohnumfeld.

- Fehlen von angemessenem Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen.

In Ihrem Fall handelt es sich bei den Mietern um eine junge Familie mit Kindern im Alter zwischen 5 und 10 Jahren. Es sind keine besonderen gesundheitlichen Einschränkungen oder ein besonders hohes Alter bekannt. Dennoch könnten die schulische Situation der Kinder und deren soziale Bindungen im Wohnumfeld als Härtegründe angeführt werden.

Abwägung der Interessen

Im Falle eines Widerspruchs der Mieter gegen die Kündigung würde eine gerichtliche Interessenabwägung erfolgen. Dabei werden Ihre berechtigten Interessen an der Eigennutzung der Immobilie gegen die Schutzwürdigkeit der Mieter abgewogen. Da Sie selbst durch die Insolvenz Ihres Partners und den damit verbundenen Wohnraumverlust unmittelbar betroffen sind und keine alternative Unterkunft besitzen, dürften Ihre Interessen erhebliches Gewicht haben.

Mögliche Konsequenzen bei Anerkennung eines Härtefalls

Sollte das Gericht einen Härtefall auf Seiten der Mieter anerkennen, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass Ihnen die Nutzung Ihres Eigentums dauerhaft verwehrt wird. Vielmehr könnte das Gericht eine Verlängerung der Kündigungsfrist anordnen, um den Mietern ausreichend Zeit zur Suche nach geeignetem Ersatzwohnraum zu geben. Die Dauer dieser Verlängerung hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

Fazit

Ihre Chancen, das Recht auf Nutzung Ihres Eigentums durchzusetzen, stehen grundsätzlich gut, insbesondere da Sie selbst von Obdachlosigkeit bedroht wären. Dennoch sollten Sie die Möglichkeit eines Härtefalleinwands der Mieter nicht außer Acht lassen. Es empfiehlt sich, frühzeitig das Gespräch mit den Mietern zu suchen, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Gegebenenfalls kann auch die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt für Mietrecht sinnvoll sein, um Ihre Interessen bestmöglich zu vertreten.

Ich hoffe diese Informationen helfen Ihnen weiter und stehe Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Hussein Madani
Rechtsanwalt


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