Sehr geehrte Fragenstellerin,
§ 912 BGB bestimmt:
"(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.
(2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend."
Das zeitmoment ist hier zwar uU schon fraglich. Aber es düfte wenigstens grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Es ist ja schon eine deutliche Überschreitung. Dementsprechend setzten Sie bitte am besten der Nachbarin per Einwurfeinschreiben eine Frist zum Rückbau des Dachs zur Grenze hin auf den 07.09.2023.
Hinsichtlich des anderen Falles könnte man an Schadensersatzansprüche nach § 823 BGB denkben, wobei die 3 jährige Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB zu beachten ist. Die strafrechtliche Antragsfrist wegen Sachbeschädigung beträgt hingegen 3 Monate.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeger
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Saeger
Hallestr. 101
53125 Bonn
Tel: 0228 92984969
Tel: 0179 4822457
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Daniel-Saeger-__l108235.html
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich bitte nochmals um Aufklärung, was mit "Zeitmoment" gemeint ist.
Ich habe nachgelesen, dass ich dem Überbau widersprechen muss. Hätte ich das bereits letztes Jahr machen müssen? Ist das mit "Zeitmoment" gemeint?
Festgestellt habe ich es ja erst in diesem Juli.
Das Schreiben an die Nachbarin würde ich sofort fertigen.
Vielen Dank nochmal !
Sehr geehrte Fragenstellerin,
genau das meine ich. Wegen der recht großen Überschreitung ist aber die grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, so dass es als Rückausnahme auf die Unverzüglichkeit des Widerspruchs nicht mehr ankommt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeger