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Überbau durch Dachpfannen Doppelhaushälfte

16. August 2023 16:31 |
Preis: 70,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


18:18

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin Eigentümerin einer Doppelhaushälfte in Brandenburg seit 9/2015. Die Nachbar-DHH wurde 2019 verkauft (Dez. 2019). Die Eigentümerin der Nachbar-DHH hatte sich 2022 das Dach neu decken lassen. Danach, also im Frühjahr 2023, behauptete sie gegenüber meinem Mann, dass wir unser Dach, also die Pfannen, bei ihr überbaut hätten. Dies wiederholte sie, so dass ich im Spitzboden oben den Abstand vom dortigen Fenster/letzten Sparren ausmaß und feststellte, dass im Gegenteil die Abstände durch ihre Neueindeckung nicht eingehalten wurde. Der Abstand innen beträgt bis zum Fenster 80 cm, außen (bis zur Metallplatte) nur 60 cm. Hinzu käme noch (nach innen gedacht die Dichte der Trennwand (=12,5 cm), so dass insgesamt 32,5 cm überbaut wurden. Ich habe die Dachdeckerfirma, die bei ihr gearbeitet hatte, angerufen und das im Juli 2023 anschauen lassen. Es hieß, wenn es mich störe, dann könnte er mir ein Kostenangebot machen. Der Dachdecker ist der Schulkamerade der Nachbarin.
Ich fühle mich in meinen Rechten verletzt, insbesondere aber, da vorher behauptet wurde, ich hätte die Grenzen nicht eingehalten. Gleiches behauptet sie mit dem, von den Voreigentümern zwischen den beiden Haustüren angelegten kleinen Metallzaun, der jeweils von der Hauswand durch die Vorgärten bis zu den vorderen Vorgartenzäunen geht. Dieser Metallzaun liegt genau in der Mitte, ist offenbar als "Grenze" angelegt worden.
Wie ist die Rechtslage, wie kann ich mich schützen und die "Grenzen" wiederherstellen? Der nachbarschaftliche Frieden ist schon im Vorfeld durch die Nachbarin "gestört", da sie sich im hinteren Bereich an "meinen" Hecken und dem dort auf der Grenze der Grundstücke von den Voreigentümern angebrachten Jägerzaun ("der sei kaputt und häßlich") störte. Im Nachgang fand ich Teile des Zauns mit langen Nägeln versehen in meinem Beet, bzw. auf meiner Grundstücksseite "hinübergeworden", so dass der Zaun (der vorher zwar alt, aber nicht kaputt war) offensichtlich manipuliert wurde. Ich habe den Zaun entfernt, einen Sichtschutz angebracht, der ihr ebenfalls nicht gefällt, da sie obendrein noch "Farbwünsche" für ihre Seite äußerte. In ähnlicher Weise setzte sich sich bei den älteren Nachbarn am hinteren Grundstücksrand durch, die mit ihr "keinen Streit" wollten.
Ich möchte mich abgrenzen, aber rechtlich auf der sicheren Seite sein und die aktuelle Lage nicht einfach hinnehmen.
Für ihre Beratung bin ich vorab schon dankbar.
Mit freundlichen Grüßen

16. August 2023 | 17:04

Antwort

von


(2022)
Hallestr. 101
53125 Bonn
Tel: 0228 92984969
Tel: 0179 4822457
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Daniel-Saeger-__l108235.html
E-Mail:

Sehr geehrte Fragenstellerin,

§ 912 BGB bestimmt:

"(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.
(2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend."

Das zeitmoment ist hier zwar uU schon fraglich. Aber es düfte wenigstens grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Es ist ja schon eine deutliche Überschreitung. Dementsprechend setzten Sie bitte am besten der Nachbarin per Einwurfeinschreiben eine Frist zum Rückbau des Dachs zur Grenze hin auf den 07.09.2023.

Hinsichtlich des anderen Falles könnte man an Schadensersatzansprüche nach § 823 BGB denkben, wobei die 3 jährige Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB zu beachten ist. Die strafrechtliche Antragsfrist wegen Sachbeschädigung beträgt hingegen 3 Monate.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeger


Rückfrage vom Fragesteller 16. August 2023 | 17:17

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich bitte nochmals um Aufklärung, was mit "Zeitmoment" gemeint ist.
Ich habe nachgelesen, dass ich dem Überbau widersprechen muss. Hätte ich das bereits letztes Jahr machen müssen? Ist das mit "Zeitmoment" gemeint?
Festgestellt habe ich es ja erst in diesem Juli.
Das Schreiben an die Nachbarin würde ich sofort fertigen.
Vielen Dank nochmal !

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. August 2023 | 18:18

Sehr geehrte Fragenstellerin,

genau das meine ich. Wegen der recht großen Überschreitung ist aber die grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, so dass es als Rückausnahme auf die Unverzüglichkeit des Widerspruchs nicht mehr ankommt.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeger

ANTWORT VON

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