Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne wie folgt:
In Betracht kommt zunächst eine Strafbarkeit nach § 156 StGB
, ich zitiere:
Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Das Delikt erfordert auf der subjektiven Seite Vorsatz. Das heisst, Sie müssten hinsichtlich der Unrichtigkeit der versicherten Tatsachen –auch solcher, welche die Erklärungspflicht begründen – zumindestens sog. Eventualvorsatz besessen haben. Dieser bedeutet, dass der Täter die Tatbestandsverwirklichung zwar nicht anstrebt noch für sicher, aber für MÖGLICH hält.
Milder ist der Strafrahmen bei einer fahrlässigen Begehung, siehe § 163 StGB
:
(1) Wenn eine der in den § 154 bis § 156 bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden ist, so tritt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ein.
(2) 1Straflosigkeit tritt ein, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt. 2Die Vorschriften des § 158 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
Fahrlässigkeit bedeutet hierbei grob, dass Sie die die Sorgfalt des Überlegens und der Prüfung der eigenen Erinnerung nach Umständen und persönlichen Fähigkeiten ausser Acht liessen.
Für beide Formen der Strafbarkeit kommt es auf § 158 StGB
an, ich zitiere:
(1) Das Gericht kann die Strafe wegen Meineids, falscher Versicherung an Eides Statt oder falscher uneidlicher Aussage nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe absehen, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt.
(2) Die Berichtigung ist verspätet, wenn sie bei der Entscheidung nicht mehr verwertet werden kann oder aus der Tat ein Nachteil für einen anderen entstanden ist oder wenn schon gegen den Täter eine Anzeige erstattet oder eine Untersuchung eingeleitet worden ist.
(3) Die Berichtigung kann bei der Stelle, der die falsche Angabe gemacht worden ist oder die sie im Verfahren zu prüfen hat, sowie bei einem Gericht, einem Staatsanwalt oder einer Polizeibehörde erfolgen.
wobei im Falle der fahrlässigen Begehung Straflosigkeit und nicht nur Strafmilderung eintritt.
Der springende Punkt ist also, ob eine Berichtigung durch Sie noch rechtzeitig i.S.v. Abs.2 wäre. Obwohl hier nach Ihrer Schilderung noch kein Nachteil für einen anderen entstand resp. eine Untersuchung eingeleitet wurde, wäre die Berichtigung „bei der Entscheidung nicht mehr verwertbar“ – da die Erklärung nach § 5 StVG
ja schon lange abgegeben ist.
Im Rahmen der hier möglichen kursorischern Prüfung dürfte hier – auch wenn man an Ihren lauteren Absichten keine Zweifel hegt- eine fahrlässige Versicherung an Eides Statt vorliegen.
Wenn hier keine negativen Indizien zu Ihren Lasten vorliegen und Sie dokumentieren können, dass keinerlei Verkaufsabsicht vorlag und das Kfz. ohnehin demnächst „ausgelöst“ wird, würde ich Ihnen anraten, mit der Behörde Kontakt aufzunehmen.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort zunächst einmal weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf
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