Bezüglich einem Vollstreckungstitel in einer Angelegenheit welche meine Frau und mich betrifft, konnten wir den ersten Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch eine Teilbetragszahlung verschieben. Nunmehr fordert der Gläubiger diese jedoch ein und uns ging gestern ein Schreiben des Gerichtsvollziehers zu, in welchem er mitteilte, dass Haftbefehl erlassen wurde. Es stellt sich jedoch folgender Sachverhalt dar. Mir fiel erst jetzt auf, dass der, der zur Forderung zugrundeliegende Vertrag, den falschen Vornamen meiner Frau beinhaltet (anstatt Angelika steht Angelina). Dieser Fehler zieht sich bis auf das vorbesagte Schreiben durch. Daher meine Frage:
Muss meine Frau die eidesstattliche Versicherung abgeben bzw. kann dieser Haftbefehl rechtskräftig eingesetzt werden?
Oder besteht aus dem Sachverhalt keine Grundlage mehr für die Forderung (diese besteht aus 2001)?
Mir ist klar, dass ich die eidesstattliche Versicherung abgeben muss und dieses auch in Rücksprache mit dem GV umgehend erledige.
Dankend für ein Antwort verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
es gilt für Ihren Fall der Grundsatz "falsa demonstratio non nocet". Das heisst, eine Falschbezeichnung ist unschädlich, wenn alle Parteien unzweifelhaft wissen, was eigentlich gemeint ist.
Sowohl Ihren Glübigern als auch Ihnen war sicherlich immer bewußt, dass auch Ihre Frau Schuldnerin des Vertrages war.
Da offensichtlich auch keine Verwechslungsgefahr besteht, ist diese Falschbezeichnung auch für die Zwangsvollstreckung unbeachtlich.